Im Fall beteiligte sich der Anleger im Jahr 2007 auf Anraten eines Bankberaters der Kreissparkasse an dem Schiffsfonds HCI Euroliner. Im Beratungsgespräch wurde der Anleger jedoch nicht über die Rückvergütungen informiert, die die Kreissparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds von der Fondsgesellschaft erhalten hat.
Nach Ansicht des Gerichts wäre eine solche Information jedoch zwingend erforderlich gewesen. Nur wenn der Anleger über die gezahlten Provisionen aufgeklärt ist, könne er frei entscheiden, ob die Bank ihm die Kapitalanlage deshalb empfiehlt, weil diese seinen Wünschen am meisten entspricht oder lediglich aus eigenem Interesse an der Provision handelt. Dies entspricht der höchstrichterlichen BGH-Rechtsprechung zu den Rückvergütungen.
Die Ansprüche des Klägers waren auch nicht verjährt, obwohl er bereits 2008 über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Fonds informiert war. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nur, wann der Anleger von den Provisionen der Kreissparkasse erfahren hat. Erst zu diesem Zeitpunkt begann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.
Dieses Urteil bestätigt, dass die rechtlichen Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Anlageberatung sehr hoch sind. Wenn sie in der Praxis nicht eingehalten werden, bestehen für die betroffenen Anleger sehr gute Chancen, Schadensersatzansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler - Seitz
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Stefan A. Seitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig. Betroffene Anleger erhalten kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und hat in langjähriger Tätigkeit zahlreiche Anleger gegenüber Banken und Finanzdienstleistern vertreten.