Der von der Kanzlei Nittel vertretene Kläger hatte sich im Jahr 2004 an dem Fonds Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt und wie in der Konzeption des vom Emissionshaus Hannover Leasing aufgelegten Fonds vorgesehen, einen Teil der Einlage durch ein Verbraucherdarlehen der Helaba Dublin finanziert. Der Anleger widerrief im Jahr 2012 den Darlehensvertrag und verlangte von der Bank die Rückabwicklung der Beteiligung. Das Landgericht Mainz gab ihm mit Urteil vom 15. 04.2014 Recht und verurteilte die Helaba Dublin.
In der gegen das Urteil eingereichten Berufung machte die Bank insbesondere geltend, dass das Recht zum Widerruf verwirkt sei. Das Oberlandesgericht Koblenz machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass es diesen Argumenten nicht folgen wird. Von einer Verwirkung sei, so der Senat, nicht auszugehen, weil die Bank, der bereits 2007 Bedenken gegen die Wirksamkeit ihrer Widerrufsbelehrung bekannt waren, nicht davon ausgehen konnte, dass auch die Anleger hiervon Kenntnis hatten.
Eine weitere Abfuhr erhielt die Helaba Dublin beim Thema "Anrechnung von Steuervorteilen". Dazu Fachanwalt Mathias Nittel: "Das OLG Koblenz folgte in dieser Frage dem BGH, der im Januar 2014 entschieden hatte, dass bei der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen bzw. Schadenersatzansprüchen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung keine Anrechnung von Steuervorteilen mehr in Betracht kommt."
Im Angesicht einer drohenden erneuten Prozessniederlage nahm die Helaba Dublin nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das Urteil des LG Mainz zurück. Fachanwalt Nittel: "Die Helaba Dublin muss an meinen Mandanten nunmehr die ihm vom Landgericht zugesprochenen 10.750 € zuzüglich Zinsen bezahlen."
Für Anleger der Montranus Medienfonds bestehen nach wie vor gute Aussichten, die mit der Helaba Dublin geschlossenen Darlehensverträge zu widerrufen und sich auf diese Weise von den verlustbringenden Beteiligungen zu trennen.
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