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Rechtsanwalt Mathias Nittel - Fachanwalt für Erbrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmakrtrecht

Anwaltskanzlei

MPC Leben plus IV - Rechtsanwälte gehen gegen die Gründungsgesellschafter wegen Prospektfehlern vor


25. November 2012, 19:44
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Die MPC Rendite-Fonds Leben plus IV GmbH & Co. KG war - 2004 aufgelegt und 2005 geschlossen - der zweite einer Reihe von zunächst insgesamt sieben Fonds, der in deutsche Lebensversicherungspolicen, die am sog. Zweitmarkt gekauft wurden, investierte. Es wurden über 48 Mio. € Eigenkapital eingesammelt und fast 116 Mio. € Kredite aufgenommen. Trotz angeblich hoher Sicherheit konnten die Anleger bisher aber nur zweimal sich über Ausschüttungen freuen, wobei schon da die Prognosen nicht erfüllt werden konnten; seit 2010 sind Auszahlungen völlig ausgeblieben. Auf dem Zweitmarkt können Anleger bestenfalls noch 15% (Stand: November 2012) für ihre Beteiligung erzielen. Viele Anleger, die glaubten in eine sozusagen "todsichere" (so ein Mandant) Sache investieren zu können, fürchten den Totalverlust ihrer Beteiligung.

Erste Schadenersatzklage gegen Gründungsgesellschafter des Fonds

Im Auftrag von Mandanten hat Michael Minderjahn, der die Anleger der MPC Leben plus-Fonds bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, die Gründungsgesellschafter dieses Fonds erstmals durch Klage in Anspruch genommen. Ziel ist, dass die Verantwortlichen die Beteiligung rückabwickeln müssen, die Anleger also ihr Geld zurück erhalten. Grundlage der Klage ist, dass nach unserer Meinung der Emissionsprospekt in vielerlei Hinsicht fehlerhaft ist, weil Ausgaben falsch zugeordnet wurde, Risiken verharmlost oder die Darstellungen unrichtig sind.

Gründungsgesellschafter haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den beitretenden Anlegern nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie deren Vertragspartner beim Beitritt zur Fondsgesellschaft sind. Die Rechtsprechung sieht sie in der Pflicht, auf Prospektfehler und im Vergleich zum aktuellen Prospekt geänderte Verhältnisse hinzuweisen.

Als sichere Anlage beworben

Beispiel: Eine von uns vertretene Anlegerin wollte ihre Altersvorsorge aufbessern. Aufgrund der Finanzkrise nach dem 11. September 2001 war sie stark verunsichert und mochte nicht mehr in festverzinsliche Wertpapiere, Aktien- und Mischfonds investieren. Insofern vertraute sie auf die Anpreisungen des Emissionshauses, das den Fonds mit Schlagworten wie Sicherheit, Mindestrendite und garantierte Mindestverzinsung beworben hatte.

Auch die Berater haften daneben

Zumeist können neben den Gründungsgesellschaftern auch die Berater deswegen in Anspruch genommen werden, weil sie im Rahmen ihrer Prüfungspflichten die Prospektfehler hätten bemerken und ihre Kunden darauf hinweisen müssen. Gerade Banken trifft hier eine große Verantwortung, da ihnen von der Rechtsprechung wegen den bei ihnen zu vermutenden Kenntnissen ein hohes Niveau abverlangt wird. Aber auch über die Rückvergütungen hätten sie aufklären müssen, was - so Minderjahn weiter - regelmäßig nicht geschehen sei. So hätten diverse Banken schon mitgeteilt, dass sie in erheblichem Masse die sog. Kickbacks erhalten haben. Auch die Risikoaufklärung hätten alle Berater gerade deshalb leisten müssen, weil sie im Prospekt so unzureichend enthalten ist. Immerhin beläuft sich der Fremdkapitalanteil an den Kaufpreisen der Lebensversicherungen auf immerhin fast 77%, also über 10 Punkte weniger als man nach dem Prospekt glauben soll.

Verjährung von Ansprüchen droht

Allen Anlegern in diesem Fonds sei - so Minderjahn weiter - dringend angeraten, umgehend von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob sie gegen ihre Bank, Sparkasse oder Finanzberater Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Zeit drängt, denn die Regelverjährung der Schadensersatzansprüche droht! Die zumeist kostengünstige Beratung dürfte ihr Geld jedenfalls wert sein, bevor Ansprüche gar nicht mehr geltend gemacht werden können.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt
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Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 - 9157729

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