Die Mandantin hatte von einer "Internetbekanntschaft" das Angebot erhalten, dass ihr zunächst ein höherer Geldbetrag überwiesen werden sollte und sie hierfür gegen ein Honorar Zahlungskarten von "Ukash" kaufen sollte. Die hierauf enthaltenen Zahlungscodes sollten dann der Internetbekanntschaft per Email zuschicken werden.
Nachdem der Betrag eingegangen war, suchte die Mandantin im Internet nach Verkaufsstellen für die Zahlungskarten und stieß hier auf Hinweise, dass dieses Karten für Geldwäsche benutzt werden. Da sie sich hieran nicht beteiligen wollte, kontaktierte sie die Internetbekanntschaft und erklärte, dass sie von dem Angebot zurücktreten und das Geld zurückgeben wollte. Die Internetbekanntschaft erklärte ihr, dass sie Geld per Western Union in die Türkei überweisen solle, was auch geschah.
Die Mandantin fiel einige Monate später aus allen Wolken, als gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eröffnet wurde und die Commerzbank AG von ihr die Überweisung zurückforderte, die sie ursprünglich erhalten hatte.
Das Landgericht München war nun der Ansicht, dass die Forderung der Commerzbank unberechtigt ist und daher die Klage abzuweisen war. Auch das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass der Umstand, dass solche Zahlungskarten für die Geldwäsche benutzt werden, keine Kenntnis des Zahlungsempfängers von unberechtigten Überweisungen und eine Bösgläubigkeit auslöst. Die Klägerin habe auf das Gericht in ihrer Anhörung den Eindruck echter Betroffenheit gemacht, was nach Ansicht des Gerichts gegen eine Bösgläubigkeit spreche.
Werden Sie in ähnlicher Weise von der Commerzbank AG, einem Inkassounternehmen oder anderen Banken zur Zahlung aufgefordert? Haben Sie Fragen, wie Sie sich verhalten sollen? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen auf Verteidigung gegen die Anspruch stehen? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.
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