Für Cannabis galt bislang der in der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert von 7,5 g THC Wirkstoffgehalt als Grenzwert zur nicht geringen Menge. Nunmehr unterliegt Cannabis nicht mehr den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dort sind die Strafvorschriften in den §§ 34 ff. KCanG geregelt. Der strafbare Besitz beginnt gemäß § 34 KCanG erst bei mehr als 30g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes, oder bei mehr als 60g Cannabis insgesamt, oder bei mehr als drei lebenden Cannabispflanzen. Der Erwerb ist erst bei mehr als 25g Cannabis pro Tag oder mehr als 50g Cannabis pro Kalendermonat strafbar.
Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge ist im Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht definiert und wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung neu zu entwickeln sein. Da der Gesetzgeber die Frage der Strafbarkeit beim Besitz von Cannabis nunmehr von den bisher bestimmenden Gesichtspunkten der nicht geringen Menge entkoppelt hat, liegt es nahe, diese künftig deutlich höher anzusetzen. Im Lichte der legalisierten Mengen wird man jedenfalls an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können. Folglich wird der künftige Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Cannabis deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit. Aufgrund der aktuell noch unentschiedenen Rechtslage hinsichtlich des Grenzwertes zur nicht geringen Menge ist künftig mit einer Vielzahl weiterer Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu rechnen.
Rechtsanwalt Mario Dujmovic berät und verteidigt als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder Konsumcannabisgesetz (KCanG).