„Eine derartige Regelung war für uns nie ein Thema, denn wir sind von der Umsetzbarkeit unserer Fondsstrategie überzeugt und stehen selbstverständlich dafür auch mit unserem Namen gerade“, erklärt Konstantin Strasser als Geschäftsführer der Strasser Capital GmbH die Beweggründe. Insofern sehen er und sein Geschäftsführungskollege Christian Reuter es nur als konsequent an, diese Mehr an Anlegerschutz zu bieten. „Wir wollen es von Anfang an richtig machen, dazu gehört diese Entscheidung gegen eine aus unserer Sicht unsinnige Regelung allemal“, meint Strasser.
Seit rund fünf Jahren unterliegen Kapitalmarktemissionen des geschlossenen Fondsmarktes der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Im Zuge dessen war eine Vielzahl von Regelungen aus dem Wertpapierbereich in die so genannte Verkaufsprospektverordnung eingeflossen, die Grundlage ist für die Prospektumsetzung der Beteiligungen. Hierzu gehört auch die Regelung, dass die Prospekthaftung bereits sechs Monate nach Erstveröffentlichung des Anlageangebotes – beispielsweise durch Anzeige in einer Tageszeitung – erlischt.
„Man stelle sich das einmal vor: Ein Initiator veröffentlicht den Vertriebsstart, lässt den Fonds dann aber ein halbes Jahr liegen und schon hat er seine Haftung auf den Vertrieb abgewälzt. Das kann doch nicht richtig sein“, beschreibt Strasser die möglichen Risiken. Durch die Aufhebung dieser Passage hat Strasser Capital daher folgerichtig den Vertrieb im Hinblick auf mögliche Prospektfehler aus der Haftung genommen. Dokumentiert wird dies auch im Beratungsprotokoll, das jeder für die Strasser Capital tätige Vermittler mit seinem Kunden zu führen hat und was gleichzeitig dazu führt, dass auch mögliche Beratungsfehler eingegrenzt werden.
Informationen finden Sie unter http://www.strassercapital.com