Chronologie:
Die Klägerin begab sich 2002 in die Behandlung des Beklagten, einem niedergelassenen Chirurgen. Dieser führte eine operative modifizierte radikale Mastektomie mit Axillaausräumung durch. Seit der Operation leidet die Klägerin an erheblicher Bewegungseinschränkung des rechten Armes.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hatte den Vorfall umfangreich fachmedizinisch aufarbeiten lassen (Az.: 6 O 2/07). Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Axilladissektion behandlungsfehlerhaft erfolgte. Die jetzigen Gesundheitsbeschwerden seien auf diese Fehler zurückzuführen. Daraufhin verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000,- Euro sowie weiterer materieller Schäden von ca. 20.000,- Euro. Im Übrigen wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Hiergegen zog der Beklagte zunächst in Berufung zum Kammergericht Berlin und verlor erneut (Az.: 20 U 261/13). Die von ihm sodann beim BGH eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde hat das höchste deutsche Gericht als haltlos zurückgewiesen, so dass das Instanz Urteil nunmehr rechtskräftig ist.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Ciper & Coll. konnten mittels ihrer involvierten am Bundesgerichtshof zugelassenen Kooperationsanwälte erreichen, dass nunmehr endlich Rechtssicherheit in dem Fall besteht und die Klägerin rund 14 Jahre (!) nach dem streitgegenständlichen Vorfall ein angemessener finanzieller Ausgleich für die erlittene Gesundheitsschädigung zusteht, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.