Chronologie:
Der Kläger befand sich aufgrund von Lungenproblemen in stationärer Behandlung. Er wurde zunächst künstlich beatmet. Nach Beendigung der Behandlung kam er in das Haus der Beklagten, wo er extubiert und ihm eine nasogastrale Sonde gelegt wurde. Es kam zu einem Pneumothorax, zudem trat auch Kontrastmittel über die Sonde in einen Lungenflügel ein.
Verfahren:
Der Versicherer der Beklagten hatte vorgerichtlich die Haftung dem Grunde nach abgewiesen, so dass der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Ein Sachverständiger auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin stellte im Ergebnis unter anderem fest, dass die weitere Verabreichung von Nahrung über die Sonde zu einer Verschlechterung des gesamten Gesundheitszustandes, sowie voraussichtlich zu einer weitergehenden Schädigung des bereits vorgeschädigten Lungenflügels geführt habe. Daraufhin einigten sich die Parteien vergleichsweise auf eine Abfindung von 30.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nachdem der gerichtlich bestellte Gutachter bereits dem Grunde nach die Haftung der Beklagten festgestellt hatte, verzichtete das Gericht auf die Einholung eines weiteren pneumologischen Gutachtens, da sich die Parteien über eine Vergleichssumme einigen konnten. Das Verfahren hätte sich anderenfalls noch lange Zeit hinziehen können, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.