Chronologie:
Der Kläger fuhr im Januar 2010 in einem Skigebiet in Österreich talabwärts, als der Beklagte von hinten auf ihn auffuhr, wodurch der Kläger stürzte. Dabei zog sich dieser eine Unterschenkelmehrfachfraktur zu. Als Dauerschaden liegt eine Beinlängendifferenz von zwei Zentimetern vor.
Verfahren:
Die Haftung dem Grunde nach war unstrittig, da der Beklagte zweifelsfrei gegen die FIS-Regeln Ziffern 1-4 für Skifahrer verstoßen hat. Das Gericht hat sodann noch ein Gutachten in Bezug auf die Gesundheitsschädigungen eingeholt. Im Ergebnis einigten sich die Parteien abschließend auf eine Zahlung von weiteren 12.000,- Euro, nachdem der Versicherer des Beklagten zuvor bereits 12.500,- Euro gezahlt hatte.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch in dieser Sache ist einmal mehr bedauerlich, dass der Versicherer zunächst lediglich eine untersetzte Abfindungssumme zahlte, wodurch der Kläger gezwungen war, gerichtliche Hilfe einzuholen. Die durch das Verfahren entstandenen Zusatzkosten belasten nicht nur die Gerichtsbarkeit, sondern auch die Versichertengemeinschaft, stellt Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht fest.
Ciper & Coll.
Anwaltskanzlei
Anwälte Ciper & Coll. erneut erfolgreich vor dem Landgericht Deggendorf
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE
Landgericht Deggendorf
Unfallschadenrecht – Schmerzensgeldrecht:
Unterschenkelfraktur nach Skiunfall, 24.500,- Euro, LG Deggendorf, Az.: 21 O 254/16
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