Chronologie:
Die bei der Beklagten rechtsschutzversicherte Klägerin ist durch einen ärztlichen Behandlungsfehler schwerstgeschädigt mit dauerhaftem Pflegebedarf. Nach Mandatsaufnahme sandten die Prozessvertreter der Klägerin der DEVK sämtliche entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen zur Erteilung des Deckungsschutzes für ein Vorgehen gegen die Behandlerseite. Mit nicht nachvollziehbarer Argumentation verweigerte der Rechtsschutzversicherer den Deckungsschutz für eine gerichtliche Inanspruchnahme. Auch eine Vorstandsbeschwerde führte nicht zum Einlenken. Daher musste die Klägerin nunmehr gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Verfahren:
In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln machte die Kammer kurzen Prozess und gab der DEVK eindeutig zu verstehen, dass sie für diese Angelegenheit den Deckungsschutz zu erteilen habe und zwar in vollem Umfange.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Leider ist der Öffentlichkeit nicht bekannt, mit welchen oft unseriösen Mitteln nicht nur gegnerische Haftpflichtversicherer, sondern auch Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern alle möglichen Steine in den Weg legen, wenn es um die Hilfe von schwerst medizingeschädigten Patienten geht. In solchen Fällen sind sowohl Rechtsprechung, als auch Politik gefordert, einem derartig unsäglichen Verhalten Einhalt zu gebieten: In den USA gibt es die sogenannten „punitive Damages“, ein Rechtsinstitut, mit dem auch Versicherer abgestraft werden können, wenn sie vorsätzlich und in unseriöser Art und Weise Regulierungen verweigern, beziehungsweise hinauszögern. Dieses Institut täte einigen Rechtsschutzversicherern in Deutschland auch einmal gut, zumal es für die geschädigten Versicherungsnehmer in vielen Fällen um existenzielle Probleme geht. So etwas scheint die DEVK aber offensichtlich nicht zu interessieren. Vielleicht gibt der vorstehende Prozessverlust dem Vorstand des Unternehmens einmal Gelegenheit, über sein Regulierungsverhalten nachzudenken, meinen Rechtsanwalt Marius B. Gilsbach, LLM und Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.