Im Zuge der heute (Mittwoch) eröffneten eingehenden Untersuchung erhalten die Beteiligten Gelegenheit, zu der betreffenden Regelung Stellung zu nehmen. Die Einleitung des Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.
Deutschland hatte auf der Grundlage der Richtlinie 89/105/EWG, nach der Mitgliedstaaten befugt sind, einen Preisstopp für Arzneimittel zu verfügen, einen Herstellerabschlag von 16 Prozent eingeführt, den Hersteller bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel gesetzlichen Krankenkassen wie auch privaten Krankenversicherungen in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 gewähren müssen.
Nach der Richtlinie können Pharmaunternehmen bei Vorliegen "besonderer Gründe" eine Abweichung von diesen Preisstopps beantragen. Nach Eingang einer Beschwerde eines deutschen Pharmaunternehmens leitete die Kommission eine Untersuchung zu einem deutschen Gesetz ein, auf dessen Grundlage ein Unternehmen eine Ausnahme von der Rabattpflicht beantragen kann, wenn ihm dadurch eine unzumutbare finanzielle Belastung entsteht. Auf dieser Grundlage hat das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Reihe von Unternehmen von der Rabattpflicht befreit.
Beim derzeitigen Verfahrensstand vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Ausnahmen staatliche Beihilfen beinhalten, da sich die Befreiung von der Rabattpflicht auf staatliche Mittel auswirkt. Sie erhöhen die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen, die vor allem aus dem öffentlichen Gesundheitsfonds gespeist werden, der wiederum teilweise aus einem steuerfinanzierten Bundeszuschuss finanziert wird. Nach der Richtlinie besteht zwar die Möglichkeit einer Abweichung von den dort vorgesehenen Preisstopps, die Grundlage für die fraglichen Befreiungen, über die das zuständige Bundesamt (BAFA) auf Einzelfallbasis zu entscheiden hat, bildet jedoch ein deutsches Gesetz. In Bezug auf die Auslegung des Begriffs der "besonderen Gründe" verfügen die Mitgliedstaaten über erheblichen Ermessensspielraum.
Staatliche Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten müssen die allgemeinen Kriterien der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" erfüllen. Mit diesen Kriterien soll verhindert werden, dass sich marode Unternehmen zum Nachteil effizienterer Wettbewerber künstlich mit staatlichen Mitteln über Wasser halten. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung hat die Kommission Zweifel, dass die deutsche Maßnahme mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Einklang steht, denn die Unterstützung ist weder zeitlich befristet noch gründet sie auf einem Umstrukturierungsplan.
Mehr Informationen in der ausführlichen Pressemitteilung: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-735_de.htm