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Agentur

BGH zum Urheberrecht: Kurze Musiksequenzen sind nicht zwingend schützenswert


18. Mai 2015, 15:51
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Geistiges Eigentum soll durch das Urheberrecht in materieller und ideeller Weise geschützt werden. Strittig ist häufig die Frage, ab wann die geistige oder künstlerische Leistung diesen Schutzanspruch genießt. Das zeigte sich auch in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 225/12 – Goldrapper). Dem Rapper B. wurde von einer französischen Gothic-Band vorgeworfen, in 13 von ihm veröffentlichten Titeln etwa zehn Sekunden lange Musiksequenzen kopiert und als eine sich ständig wiederholende Tonschleife verwendet zu haben.

Die Band sah dadurch ihre Urheberrechte als Komponist und Textdichter verletzt und klagte auf u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg gaben der Klage weitgehend statt. Der BGH sah die Sache jedoch anders. Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat wies die Klage, die sich allein auf die Urheberrechte als Textdichter gestützt hat, ab. Denn der Rapper habe nur Teile der Musik nicht aber des Textes übernommen. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik sei urheberrechtlich nicht geschützt und daher liege auch kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor.

Differenzierter ist die Klage des Komponisten zu betrachten. Für die Kammer war nicht ersichtlich, inwiefern die kopierten Musiksequenzen urheberrechtlich geschützt seien. Zumindest hätte das OLG Hamburg nicht ohne einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musikpassagen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und daher schützenswert seien. Der BGH wies die Klage an das OLG Hamburg zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. „Hier sind wir bei einer ganz entscheidenden Frage des Urheberrechts“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer von der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. „Damit geistige oder künstlerische Leistungen urheberrechtlich schützenswert sind, müssen sie ausreichend kreativ sein, eine angemessene Schöpfungshöhe aufweisen“, erklärt der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Ansonsten bleibe das Werk ungeschützt.

Anders als beim Markenrecht oder Patentrecht wird das Urheberrecht nicht angemeldet und in ein Register eingetragen. Dadurch wird die Beweisführung erschwert. Die Kanzlei ROSE & PARTNER LLP. berät und unterstützt ihre Mandanten in Fragen des Urheberrechts und bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Mehr Informationen: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht.html

Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375910
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