Die heutige Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein, die seit dem 11. September 2001 immer wieder die Balance von Freiheit und Sicherheit austarieren musste und zieht wieder einmal klare Grenzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung unter Berufung auf das informationelle Trennungsprinzip den Ausnahmecharakter des Austausches von Daten zwischen Polizeien und Diensten betont. Auch im Zeichen der Terrorbekämpfung darf es keine automatische Vermengung der Tätigkeiten von Polizeien und Diensten geben.
Vor dem Hintergrund der Reichweite der erfassten Personenkreise - weit im Vorfeld von terroristischen Handlungen - wurde die Antiterrordatei für teilweise verfassungswidrig erklärt.
Alleine die Tatsache, dass seit Einführung der Antiterrordatei rund 18000 Personen erfasst werden, zeigt wie notwendig rechtsstaatliche Korrekturen sind. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht mit Nachdruck hingewiesen, indem es den Umfang der in der Datenbank erfassten Personenkreise für verfassungswidrig erklärt hat. Außerdem ist die Vielzahl der Behörden, die Zugriff auf die gemeinsamen Dateien haben, in der vorliegenden Form verfassungswidrig.
Die Vorgaben für die Erfassung in die Antiterrordatei müssen künftig so ausgestaltet werden, dass nicht auch Personen in der Datei landen, denen man wirklich nicht vorwerfen kann, sie hätten etwas mit islamistischem Terrorismus zu tun.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich eine effektive Datenschutzkontrolle und Benachrichtigungspflichten angemahnt. Diese Vorgabe ebnet den Weg, der Anti-Terror-Bekämpfung insgesamt andere Maßstäbe der Transparenz anzulegen. Ein Vorbild findet sich in der Regelung zum sog. Lauschangriff in Art. 13 Grundgesetz.
Der Gesetzgeber ist gefordert, die Zeit bis Ende 2014 für eine sorgfältige Überprüfung der Antiterrordatei und zur Umsetzung der eindeutigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu nutzen.