Wenn die Eltern sich das Sorgerecht für die Kinder teilen und Mutter oder Vater sterben, leben die Kinder meistens bei dem anderen Elternteil. „Sind die Kinder noch minderjährig, kann der überlebende Elternteil nicht einfach das Erbe der Kinder ausschlagen oder die Erbausschlagung beim Familiengericht erzwingen“, erklärt Rechtsanwalt Heumann. Diese Einschätzung wird durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigt. Dieses hatte die Genehmigung einer Erbausschlagung des Vaters für seine Kinder abgelehnt. (Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Juni 2012 (AZ: 6 UF 148/11)
Die Mutter der Kinder, die nicht mit dem Vater verheiratet war, war verstorben. Sie setzte den Großvater der Kinder zum Testamentsvollstrecker ein. Die Kinder leben seit dem Tod der Mutter beim Vater. Es bestand ein gemeinsames Sorgerecht. Zum Nachlass gehörten mehrere Grundstücke, wobei über eines ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet war. Der Vater beantragte die Genehmigung für die Erbausschlagung der Kinder. Er meinte, das Erbe sei überschuldet und es sei nur ein geringer Erlös aus der Zwangsversteigerung zu erwarten.
Der vom Gericht bestellte Verfahrenspfleger und der Testamentsvollstrecker kamen zu dem Ergebnis, dass keine Überschuldung des Nachlasses vorlag. Der Vater bekam die Genehmigung zur Erbausschlagung nicht. Sei ein Nachlass nicht überschuldet, bestehe kein hinreichender Anlass, diese Genehmigung zu erteilen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Juni 2012 (AZ: 6 UF 148/11)
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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