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Anwaltskanzlei

AWD-Vermittlungen: Postbank scheut Gang zum EuGH und erkennt Anspruch eines Atlas-Fonds Nr. 11-Anlegers an


13. März 2014, 13:51
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Für viele Anleger des Atlas-Fonds Nr. 11 – zigfach vermittelt durch den AWD und finanziert durch die Postbank bzw. ihren Rechtsvorgänger BHW - dürfte ein sensationeller Verfahrensverlauf mehr als ein Hoffnungsschimmer auf Rückabwicklung dieser Anlage sein. Ein Mandant der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte hatte Rückabwicklung und damit Zahlung in Höhe von rund 15000 Euro zzgl. Zinsen geltend gemacht und war damit in erster Instanz vor dem Landgericht Duisburg zunächst nach Beweisaufnahme gescheitert.

Daraufhin befasste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Berufung und empfand den Sachverhalt würdig, um an höherer Stelle ein für allemal rechtsprägend geklärt zu werden. Der Vorlage beim EuGH ging die Postbank durch ein Anerkenntnis der Forderungen aus dem Weg. Rechtsanwalt Pascal John, der den Kläger in beiden Instanzen vertrat: „Eine Entscheidung des in diesem Zusammenhang oft anlegerfreundlich agierenden Europäischen Gerichtshofes wäre für die Postbank und andere Banken angesichts der Vielzahl der noch offenen und teilweise noch anstehenden Verfahren - nicht nur rund um Vermittlungen des Atlas-Fonds Nr.11 durch den AWD - der größere Verlust gewesen!“ Eine Entscheidung des EuGH hätte für darlehensfinanzierte Fondsbeitritte mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen große Auswirkungen gehabt.

Der Anleger im nun entschiedenen Fall hatte seinen über einen Vertreter des AWD arrangierten Fondsbeitritt durch ein BHW-Darlehen finanziert. Abgemacht wurde das Geschäft an der Haustür, also nicht in den Räumlichkeiten der BHW oder des AWD und auch nicht auf Einladung des Anlegers. John: „Diese Haustürsituation bestand bei vielen bekannten Fällen bei Vermittlung des Atlas-Fonds Nr 11 durch den AWD. Wir vertreten Dutzende Anleger dieses und anderer Atlas-Fonds.“

Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich intensiv mit der Frage der Kausalität, also der Frage nach dem „bestimmt Werden“ eines Vorgangs. Hört sich kompliziert an, fragt aber ganz einfach danach: Welche Informationen standen dem Anleger in dem Moment zur Verfügung, als er die Entscheidung zum Fondsbeitritt und zur Darlehensaufnahme fällte. Wurde er überrumpelt und hatte nicht genug Zeit für seine Entscheidung? Oft beurteilen die Instanzgerichte die Frage der Kausalität anhand der Zeitspanne, die zwischen Ansprache an der Haustüre und Unterzeichnung der Verträge liegt. Fehlten zu diesem Zeitpunkt entsprechende Widerrufsbelehrungen oder waren sie zu diesem Zeitpunkt fehlerhaft, dann ist ein Widerruf alter Verträge unter Umständen immer noch möglich. Aus diesem Widerruf erwachsen Rückabwicklungsansprüche jenseits der Widerrufsfrist.

Hintergrund der Vorlage vor den EuGH ist übrigens, ob die in Deutschland umgesetzte EU-Richtlinie den Verbraucher benachteiligt, also die Anwendung des Tatbestandsmerkmals "bestimmt werden" EU-rechtswidrig ist.

Ob es auf diese Zeitspanne und überhaupt die Kausalität nach richtlinienkonformer Auslegung im vorliegenden Fall ankommt, sah sich das OLG nicht in der Lage zu entscheiden und entschied als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2013, die Sachlage dem EuGH vorzulegen, falls die Ansprüche nicht bis Mitte Februar 2014 zwischen den Parteien verglichen werden würden. Rechtsanwalt John: „Letztendlich kapitulierte die Postbank und erklärte das Anerkenntnis – um den Gang zum EuGH zu vermeiden!“

Mehr Informationen: www.finanzmarkt-recht.de

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