So urteilte das Landgericht Braunschweig, dass eine Anlage am IMF 3 als unternehmerische Beteiligung grundsätzlich für eine Altersvorsorge ungeeignet wäre, da die Risiken für eine solche Vorsorgemaßnahme zu groß wären. In dem gegenständlichen Verfahren erklärte der Anleger, dass er eine sichere Altersvorsorge gewünscht habe und seitens des AWD auf die Risiken im Zusammenhang mit dem IMF 3 nicht ausreichend hingewiesen worden sei. Das Landgericht Braunschweig erkannte daher auf eine Schadensersatzpflicht des AWD.
Das Oberlandesgericht Naumburg hat hinsichtlich des IMF 2 entschieden, dass der Fondsprospekt nicht auf erhöhte Risiken bei einer Medienfondsanlage hinweisen würde. So wird nach Auffassung des Gerichts im Prospekt das Risiko, einen Totalverlust erleiden zu können, „verharmlost“. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat für andere Verfahren betreffend den IMF 2 erhebliche Auswirkungen, als hier nicht lediglich über eine individuelle Beratungsleistung entschieden wurde, sondern über den Fondsprospekt, der regelmäßig Grundlage der Beteiligungen am IMF 2 war.
Viele Anleger der IMF Medienfonds haben bereits über diverse Kanzleien (z.B. über CLLB Rechtsanwälte) Verfahren auf Schadensersatz eingeleitet. Den Anlegern des IMF 2 und des IMF 3, die bislang untätig geblieben sind, bietet sich mit den positiven Urteilen ein guter Ansatzpunkt, nunmehr von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob auch bei ihnen die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Schadensersatzverfahren in Betracht kommt.