München, 22.09.2015 Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 04.09.2015 die Nord LB / Norddeutsche Landesbank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 37.983,40 verurteilt. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Vater der Klägerin, dessen Ansprüche die Klägerin gerichtlich geltend machte, war nach Feststellung des Landgerichts Braunschweig anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung am IVG ES Balanced nicht darüber aufgeklärt worden, in welcher Höhe die Bank für die Empfehlung und darauf basierende Beteiligungszeichnung eine Vergütung erhalten würde.
Diese Aufklärungspflicht, so das Landgericht Braunschweig, bestand unabhängig davon, ob dem Bankberater selbst die konkrete Provisionshöhe der Bank bekannt war. Die Aufklärungspflicht, so das Landgericht Braunschweig, entfalle auch nicht deshalb, weil der Zeichner der Beteiligung Geschäftsmann war und er bei anderen Kapitalanlagen über das Vergütungsinteresse der Bank aufgeklärt worden sein soll.
Da sich dem Prospekt zum IVG ES Balanced das Vergütungsinteresse der Nord LB / Norddeutschen Landesbank nicht entnehmen lässt, konnte sich die Bank, so das Landgericht Braunschweig zutreffend, auch nicht darauf zurückziehen, der Anleger hätte die Information über das Vergütungsinteresse der Bank dem Prospekt entnehmen können.
Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klägerin im gerichtlichen Klageverfahren vertrat, hat mit vielen Anlegern des IVG ES Balanced Kontakt, die sich von Ihrer Bank fehlerhaft beraten fühlen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Anleger vor Zeichnung über die wichtigen Eigenschaften und Risiken des Anlageprodukts aufzuklären ist. Hierzu zählt auch das Vergütungsinteresse der Bank. Der Anleger muss darüber informiert werden, ob und in welcher Höhe die Bank für die Empfehlung und Zeichnung einer Beteiligung eine Vergütung erhält.
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtsprechung empfehlen die CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich allen Anlegern, die Anlageberatung, die zum Erwerb der Beteiligung führte, einer juristischen Überprüfung unterziehen zu lassen. War die Beratung fehlerhaft bzw. unvollständig, so kommen Schadenersatzansprüche des Anlegers gegen die beratende Bank in Betracht. Diese Ansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Der Anleger erhält also unter Anrechung erhaltener Ausschüttungen sein in den Fonds investiertes Kapital gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beratungsgesellschaft zurück und kann sich somit seiner verlustbringenden Kapitalanlage entledigen. Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der bereits zahlreiche dieser Fälle betreut, weist zudem darauf hin, dass die mit einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten oftmals von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de