Nachdem die Anlageberater und ein Verantwortlicher der Delta Korona. S.L. Berufung gegen das Urteil eingelegt hatten und das Oberlandesgericht Köln bereits in der mündlichen Verhandlung auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, wurde nun die Berufung zurückgewiesen.
„Nach der Urteilsbegründung haften die Anlageberater, weil sie den Kläger nicht auf die Risiken der Kapitalanlage hingewiesen haben“, erklärt Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. aus der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Auch die Verantwortlichen der Delta Korona. S.L. haften dem Kläger auf Schadensersatz. Zwar ließ das Gericht die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG offen, allerdings nahm es eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Verantwortlichen der Delta Korona. S.L. an.“
Rechtsanwalt Luber weiter: „Das Urteil bestätigt die Linie der Gerichte in Sachen Delta Korona. Anleger der Delta Korona, die sich geschädigt fühlen fühlen, sollten daher etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und Verantwortlichen der Delta Korona S.L. anwaltlich prüfen lassen.“
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