Beanstandet wurde durch das Gericht folgende Formulierung, die das Bankhaus Wölbern in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hatte: „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen“. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass diese bei einem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher das Missverständnis, er bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäftes an den Darlehensvertrag gebunden. Dies widerspricht aber der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel: „Der Widerruf der auf den Abschluss des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbeitritts abzielenden Willenserklärung hat automatisch zur Folge, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines mit jenem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.“ Diese Verdeutlichung fehlt in der Widerrufsbelehrung des Bankhauses Wölbern.
Der wirksame Widerruf führt nicht nur zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages sondern zugleich zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gegenüber dem Bankhaus Wölbern. Dieses hat danach nicht nur die Zahlungen des Anlegers auf den Darlehensvertrag, sondern auch die an die Fondsgesellschaft geleisteten Einlagebeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zu zahlen. Die Bank erhält im Gegenzug die Kommanditanteile an der Schiffsfondsgesellschaft.
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