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Agentur

BGH: Beim Betreuungsunterhalt sind die individuellen Lebensumstände zu berücksichtigen


02. Oktober 2012, 15:34
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Nach Trennung und Scheidung ist die Frage nach dem Betreuungsunterhalt für den Elternteil, bei dem die Kinder leben, häufiger Streitpunkt. Der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils ist stets zu unterscheiden vom Kindesunterhalt, der zusätzlich zu leisten ist und nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zu bemessen ist. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch bei Betreuung von Kindern, die älter als drei Jahre sind, fortbestehen, stellte der Bundesgerichtshof klar (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 65/10).

„Der BGH entschied erneut, dass es – anders als früher - nicht mehr pauschal von Anzahl und Alter der Kinder abhängt, ob Betreuungsunterhalt gefordert werden kann; es kommt vielmehr seit der Unterhaltsreform 2008 immer auf die individuellen Lebensumstände im Einzelfall an – und diese sind vom Anwalt sorgfältig dem Gericht darzulegen. Hilfreich ist es deshalb, wenn der betreuende Elternteil eine Art Tagebuch führt, in das sämtliche Betreuungsleistungen einschließlich Bringen und Abholen der Kinder fortlaufend eingetragen werden. Denn der Wind für Mütter ist rauer geworden, soweit es um deren Betreuungsunterhalt geht“, erklärt der Düsseldorfer Fachanwalt für Familienrecht, Alexander Heumann.

Demnach kann ein Elternteil, bei dem die Kinder nach der Trennung leben, dann Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil verlangen, wenn die Kinder zumindest teilweise noch zu betreuen sind. Heumann: „Dem betreuenden Elternteil ist dann eine Vollzeitbeschäftigung nicht zuzumuten, so dass er vom anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen kann.“

Der BGH hatte in dem vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, in welchem Umfang dem betreuenden Elternteil Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Mit dem Urteil knüpfte er konsequent an die bisherige einzelfallbezogene Rechtsprechung an.

Betreuungsunterhalt bei drei Kindern im Alter von 12, 15 und 17 Jahren

Konkret ging es in dem Fall um eine geschiedene Frau, die mit ihren Kindern im Alter von 12, 15 und 17 Jahren ländlich lebte. Die Kinder kamen am frühen Nachmittag aus der Schule. Anschließend gingen sie zum Sport, mehrere Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Ihre Eltern stritten über den zu zahlenden Betreuungsunterhalt für die Mutter.

Der BGH entschied, dass der Mutter ein Unterhalt nach §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB zusteht. Nach Auffassung der Richter liegt in diesem Fall zumindest teilweiser Betreuungsbedarf vor. Darum könne der Mutter höchstens eine Teilzeitbeschäftigung mit maximal 30 Arbeitsstunden in der Woche zugemutet werden. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Kinder aufgrund des ländlichen Wohnorts und des unzureichenden öffentlichen Personennahverkehrs auf die Fahrdienste der Mutter angewiesen seien. Auch bestehe ein zusätzlicher Betreuungsbedarf, z.B. bei den Hausaufgaben. Diese Aufgaben seien neben einem Vollzeit-Job für die Mutter nicht zu bewältigen. Ein Umzug sei nicht zumutbar, da dadurch den Kindern der Lebensmittelpunkt genommen werde.

Familienrechtsexperte Alexander Heumann zu dem Urteil: „Der betreuende Elternteil kann sich zwar nicht mehr grundsätzlich auf die persönliche Betreuung des Kindes berufen, wenn es älter als drei Jahre ist und eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besuchen könnte. Jedoch ist stets auch zu prüfen, ob und inwieweit trotz Ganztags-Kindestagesstätte oder Schule eine Betreuungsbedürftigkeit verbleibt, die es der Mutter unzumutbar macht, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dann ist eine Verlängerung des Unterhalts über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus möglich. Hierbei sind auch die persönlichen Bedürfnisse der Kinder wie etwa Sport oder Musikunterricht zu berücksichtigen, wie die Entscheidung des BGH zeigt. Denn Sinn und Rechtsfertigung des Betreuungsunterhalt besteht darin, das Kindeswohl zu wahren. Der Fall zeigt deutlich, dass beim Unterhalt immer die individuellen Umstände zu prüfen sind. Eine pauschale Rechtsprechung gibt es nicht mehr.“

Mehr Informationen bei Fragen zum Ehegattenunterhalt: http://familien-u-erbrecht.de/Ehegattenunterhalt

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
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