Am 1.10. entscheidet der XI. Senat des Bundesgerichtshofes erneut einen Fall aus diesem Themenbereich, nämlich darüber, ob folgende Klausel verwendet werden darf: "Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."
Durch diese Entscheidung könnte nach Einschätzung von Martin Wolters, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Partner von mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf auch eine Klärung darüber erfolgen, ob - nach dem Gesetz - ein Anspruch auf Herausgabe von Rückvergütungen besteht. Wolters: "Aus den in der Klausel zitierten Paragraphen ergibt sich selbst nach Ansicht der Bank ein solcher Herausgabeanspruch. Deswegen halte ich es für wahrscheinlich, dass der BGH entscheiden wird, dass Anleger, denen Rückvergütungen verschwiegen wurden, wenigstens diese herausverlangen können.“
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen diese Klausel abgewiesen, die Revision vor dem Bundesgerichtshof aber zugelassen.
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