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Agentur

BGH: Keine Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen


10. Mai 2013, 10:37
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, kann ihn nicht auf Kosten der Sozialleistungsträger mit eigenen Forderungen gegenüber dem Unterhaltsempfänger verrechnen. Das entschied am 8. Mai der Bundesgerichtshof (XII ZB 192/11). Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf, begrüßt das Urteil: „Aus gutem Grund ist gesetzlich geregelt, dass man gegen Unterhaltsforderungen grundsätzlich nicht aufrechnen darf. Daher kann die Verpflichtung Unterhalt zu zahlen, nicht einfach gegen alte finanzielle Forderungen verrechnet werden – das gilt eben auch dann, wenn die Unterhaltsforderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist, der in Vorleistung getreten ist (Unterhaltsregress), wie der BGH nun entschieden hat.“

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Unterhaltsschuldner berechtigt ist, gegen die auf einen Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.

Im konkreten Fall ging es um den Vater eines nicht ehelichen Kindes, der sich weigerte in den ersten drei Lebensjahren des Kindes für die Mutter Betreuungsunterhalt zu zahlen. Die alleinerziehende Mutter des Kindes lebte vom Vater getrennt. Da sie auf Unterhaltszahlungen aber angewiesen war, erhielt sie während dieser Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose (´Hartz IV´) vom Jobcenter. Insgesamt rund 11.500 Euro.

Das Jobcenter verlangte nun vom Vater des Kindes die Rückzahlung der erbrachten Leistungen. Dieser weigerte sich jedoch und begründete dies mit einem Darlehen in Höhe von 12.500 Euro, welches er der Mutter schon vor der Geburt des Kindes gewährt habe. Damit sah er seine Unterhaltspflicht als erledigt an. Die Richter sahen dies allerdings anders. Von Amtsgericht und Oberlandesgericht in II. Instanz war er bereits zur Zahlung der erbrachten Leistungen an das Jobcenter verurteilt worden.

Und auch der XII. Zivilsenat des BGH wies die Beschwerde des Vaters gegen die Urteile zurück und verwies auf das gesetzliche Verbot, Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen. Dieses Aufrechnungsverbot solle nicht nur die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme schützen. Denn diese müssen einspringen, wenn dem Unterhaltsberechtigten die wirtschaftliche Lebensgrundlage genommen wird, erklärten die Karlsruher Richter. „Wenn das anders wäre, wäre im Endeffekt dem Missbrauch von Sozialleistungen Tür und Tor geöffnet“, so Fachanwalt Heumann.

Mehr Informationen: http://www.familien-u-erbrecht.de/ehegattenunterhalt/

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
Am Wehrhahn 23
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Telefon: 0211 1646068
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