Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Unterhaltsschuldner berechtigt ist, gegen die auf einen Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.
Im konkreten Fall ging es um den Vater eines nicht ehelichen Kindes, der sich weigerte in den ersten drei Lebensjahren des Kindes für die Mutter Betreuungsunterhalt zu zahlen. Die alleinerziehende Mutter des Kindes lebte vom Vater getrennt. Da sie auf Unterhaltszahlungen aber angewiesen war, erhielt sie während dieser Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose (´Hartz IV´) vom Jobcenter. Insgesamt rund 11.500 Euro.
Das Jobcenter verlangte nun vom Vater des Kindes die Rückzahlung der erbrachten Leistungen. Dieser weigerte sich jedoch und begründete dies mit einem Darlehen in Höhe von 12.500 Euro, welches er der Mutter schon vor der Geburt des Kindes gewährt habe. Damit sah er seine Unterhaltspflicht als erledigt an. Die Richter sahen dies allerdings anders. Von Amtsgericht und Oberlandesgericht in II. Instanz war er bereits zur Zahlung der erbrachten Leistungen an das Jobcenter verurteilt worden.
Und auch der XII. Zivilsenat des BGH wies die Beschwerde des Vaters gegen die Urteile zurück und verwies auf das gesetzliche Verbot, Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen. Dieses Aufrechnungsverbot solle nicht nur die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme schützen. Denn diese müssen einspringen, wenn dem Unterhaltsberechtigten die wirtschaftliche Lebensgrundlage genommen wird, erklärten die Karlsruher Richter. „Wenn das anders wäre, wäre im Endeffekt dem Missbrauch von Sozialleistungen Tür und Tor geöffnet“, so Fachanwalt Heumann.
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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