Direkt zum Inhalt
THIELER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anwaltskanzlei

BGH: Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche gegen den Lebensversicherer Clerical Medical (CMI)


30. Juli 2012, 16:43
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

In seiner aktuellen Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof fest, dass den Versicherungsnehmern des britischen Lebensversicherers Clerical Medical sowohl Schadensersatzansprüche, als auch Erfüllungsansprüche zustehen. Beim Abschluss der Lebensversicherungen „Wealthmaster Noble“ habe die CMI ihre Aufklärungspflichten verletzt.

Durch den Abschluss der Lebensversicherungen bei der CMI haben die Versicherungsnehmer gegen Zahlung eines Einmalbetrages Anteile am Anlagemodell „Europlan“ erworben. Für diesen Anlagebetrag mussten die Versicherungsnehmer ein Darlehen aufnehmen. Die Zinsen für das Bankdarlehen sollten durch vertraglich bedungene Auszahlungen aus der Lebensversicherung entrichtet werden. Durch einen Investmentfonds wurde ein Kapitalstock gebildet, der zur Tilgung des Darlehens bei dessen Endfälligkeit verwendet werden sollte. Weitere über diese Höhe hinausreichende Ausschüttungen sollten den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen. Nachdem die Anteile keinen ausreichenden Wertzuwachs verzeichneten, um die Ausschüttungen zu decken, reduzierte CMI die Anzahl der den Versicherungsnehmern zugewiesenen Anteile, und damit ihren Vertragswert.

Die Versicherungsnehmer klagten dagegen. Sie machten die Verletzung von Aufklärungspflichten beim Vertragsabschluss geltend, da die CMI mit unrealistischen Renditeerwartungen geworben habe. Sie verlangten Ersatz des durch Vertragsabschluss entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten. Hilfsweise forderten sie die Auszahlungen der Ausschüttungen ohne Rücknahme ihrer Anteile.

Nach Rechtsauffassung des BGH ist der Versicherer zur Auszahlung der Ausschüttungen an die Versicherungsnehmer verpflichtet. Insbesondere steht die Auszahlungspflicht nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung. Des Weiteren stellte der Senat fest, dass den Versicherungsnehmern ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Versicherungsvertrag ist für die Kläger wirtschaftlich nachteilig, da er sie in ihrer wirtschaftlichen Freiheit beeinträchtigt und nicht ihren Anlagezielen entspricht.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass es sich - entgegen der von dem Versicherer vertretenen Auffassung - bei den „Wealthmaster Noble“-Policen nicht um eine Versicherung handelt, auf die Versicherungsrecht anzuwenden sei. Vielmehr handelt es sich um ein Anlagegeschäft, bei dem strengere Aufklärungspflichten gelten.

Die CMI muss sich das Verhalten ihrer selbstständigen Vermittler zurechnen lassen. Diese haben ein unzutreffendes, zu positives Bild von der zu erwartenden Rendite vermittelt. Den Versicherungsnehmern wurde eine Renditeprognose von 8,5 % in Aussicht gestellt, obwohl die CMI selbst nur 6 % als realistisch angesehen hat. In den Hinweisen zu den Musterberechnungen wurde dies nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht.

Zusätzlich wäre die CMI verpflichtet gewesen, die Kunden vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, dass sie nach eigenem Ermessen entscheidet, wie viel die Versicherungsnehmer von der erzielten Rendite erhalten und wie viel in die Reserven fließt („smoothing“). Die Aufklärungspflicht bestand auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Reserven dazu verwendet wurden, um Garantieansprüche der Anleger anderer Pools zu erfüllen („Quersubventionierung“). Zuletzt erachtete der BGH die in den Policebedingungen enthaltenen Regelungen zur „Marktpreisanpassung“ für intransparent und daher unwirksam.

Kontakt