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Agentur

BGH-Urteil: Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug


14. November 2012, 11:10
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Der Bundesgerichtshof hat am 13.11.12 zu zwei Reisesachen entschieden. Die Kläger beanspruchten Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung.In den Fällen buchten die Kläger jeweils bei einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, einen Fernflug ab Frankfurt am Main. Im ersten Fall sollten die Kläger das Endziel Bélem (Brasilien) über São Paulo erreichen und im anderen Fall das Endziel Bangkok über Muskat (Oman).

Beide Flüge starteten in Frankfurt am Main zum Abflughafen des Anschlussflugs planmäßig, jedoch verspätete sich der Start der Anschlussflüge, und die Kläger trafen erst ca. acht Stunden später als planmäßig vorgesehen am Endziel ein. Die Kläger forderten EUR 600,-- als Ausgleichszahlung pro Person. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zum jeweiligen Endziel vor. Daher sei die Verordnung und die Rechtsprechung des EUGH und des BGH anwendbar. Die Berufungen waren erfolglos, da laut Berufungsgericht der jeweilige Anschlussflug nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angetreten worden sei.

Der zuständige X. Zivilsenat des BGH hat die Berufungsurteile bestätigt und entschieden, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung jeweils bei dem Anschlussflug eintrat, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union antraten und auf den daher die Verordnung nicht anwendbar ist. Dies gilt, auch wenn der jeweils erste Flug in Frankfurt am Main gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht wurden. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.

Bewertung und Folgen dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Hierzu sei vorab erwähnt, dass die Entschädigungsansprüche gegen europäische Fluggesellschaften bestehen und bei nicht europäischen Fluggesellschaften muss der Flug in Europa gestartet haben. Der Schluss, der aus dem Urteil des BGH gezogen werden muss ist, dass eine Entschädigung gegen eine außereuropäische Fluggessellschaft und einem Flugstart im innereuropäischen Raum bereits eine Flugverspätung beim Start im innereuopäischen Raum vorhanden sein muss. Der BGH hat die Rechte der Verbraucher durch die Aufteilung des Gesamtfluges in Einzelflüge eingeschränkt.

In Bezug zu Flugverspätungen, die am meisten vorkommen, d.h. von Flügen europäischer Fluggesellschaften von oder nach Europa kann das Urteil des BGH allenfalls einen Einfluss haben, wenn der erste Flug und Abflug innerhalb von Europa keine Verspätung aufweist. Aber ob die Entscheidung des BGH auf europäische Fluggesellschaften übertragbar ist, ist sehr fraglich, da der Verbraucher bei einer europäischen Fluggesellschaft ja gerade geschützt werden soll. Zum Schluss sei erwähnt, dass die Entscheidung des BGH ja gerade nicht die Standardfälle, d.h. Flugverspätungen bei europäischen Fluggesellschaften und Flügen innerhalb Europas oder von und nach Europa betreffen.

Mehr Informationen: www.flugentschaedigung.eu

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb
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