Dies gilt selbst dann, wenn die Verträge schon zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden und, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde. Experten schätzen, dass Millionen von Versicherungsnehmern nicht richtig über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht informiert wurden. Daher können Betroffene eingezahlte Beiträge zuzüglich einer Verzinsung zurück fordern. Das Gericht orientierte sich dabei an einem Urteil des europäischen Gerichtshofes aus 2013. Dieses Urteil hatte eine deutsche Gesetzesvorschrift für unwirksam erklärt. Diese besagte, dass deutsche Versicherungsnehmer ein Jahr nach der ersten Prämienleistung nicht mehr vom Vertrag zurück treten konnten, unabhängig davon, ob sie über das Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden oder nicht.
Zur Höhe der Rückzahlungsansprüche hat der BGH ausgeführt, dass von der gezahlten Prämiensumme lediglich der Wert des Versicherungsschutzes abzuziehen sei. Es ist daher in jedem Einzelfall zu ermitteln, was eine Risikolebensversicherung gekostet hätte. Versicherungsrechtsexperten wie der Düsseldorfer Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Arne Podewils raten kündigungswilligen Versicherungsnehmer daher dazu, prüfen zu lassen, ob statt oder neben einer Kündigung die Ausübung des Widerspruchsrechts möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Zumindest die nun verurteilte Allianz-Versicherung hatte bereits im vergangen Jahr begonnen, Rücklagen zu bilden und ist auf eine Rückzahlungsverpflichtung von bis zu 100 Millionen Euro vorbereitet.
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