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Agentur

BGH zur Befreiung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe


26. Juni 2015, 14:57
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Hat ein Ehepartner dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung dinglicher Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe die Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. März 2015 entschieden (XII ZR 61/13). Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliege aber auch Einschränkungen, die sich aus Treu und Glauben sowie aus Nachwirkung der Ehe ergeben.

Der die Sicherheiten stellende Ehegatte kann für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehepartner ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und Zeitraum die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden.

In dem konkreten Fall vor dem BGH ging es um ein getrennt lebendes Ehepaar. Der Mann hatte auf seinem Grundstück seine Arztpraxis errichtet. Ein zweites Grundstück gehörte ursprünglich der Frau. Hier wurde das Familienheim errichtet. Dazu wurden mehrere Darlehen aufgenommen, die durch zwei Grundschulden auf das Hausgrundstück abgesichert wurden. Gleichzeitig dienten die Grundschulden auch zur Sicherung der Forderungen der Bank gegenüber dem Mann aus seiner Selbstständigkeit.

Nachdem der Scheidungsantrag zugestellt wurde, entfachte der Streit ums Geld. Die Bank verlangte, dass die auf dem Grundstück der Frau eingetragenen Grundschulden auch weiterhin der Sicherung der Darlehen des Mannes dienen sollten. Die Frau wollte die Sicherheit aber nur noch für die gemeinsamen Darlehen stellen. Daraufhin kündigte die Bank die Darlehen. Die Frau verlangte nun vom Mann, sie von den Forderungen der Bank gegen ihn freizustellen. Dem kam der Mann wiederum nicht nach. Am Ende vom Lied wurde das Grundstück versteigert – der Zuschlag ging an den Mann. Er zahlte rund 225.000 Euro.

Aus der erstrangigen Grundschuld wurden der Bank ca. 92.500 Euro (Hauptanspruch und Zinsen) und aus der weiteren Grundschuld knapp 127.000 Euro zugeteilt. Nachdem die Frau zunächst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld beantragt hatte, verlangte sie nach der Zwangsversteigerung die Zahlung des entsprechenden Betrags von ca. 92.500 Euro. Das Landgericht hatte ihrer Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der BGH gab der Klage jedoch wieder statt. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Frau weder aus Treu und Glauben noch auf Grund nachwirkender ehelicher Solidarität verpflichtet war, von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen und ihr Grundstück weiterhin unbegrenzt zur Sicherheit für die Darlehen des Mannes zur Verfügung zu stellen. Somit hätte der Mann die Frau von der Grundschuld freistellen müssen.

Scheidungen werfen immer eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen auf. Diese betreffen nicht nur das gemeinsame Vermögen, sondern auch die gemeinsamen Verbindlichkeiten. Um Vermögen zu schützen und Interessen durchzusetzen ist eine kompetente anwaltliche Beratung unerlässlich.

Mehr Informationen: http://www.rosepartner.de/familienrecht/scheidung-scheidungsanwalt.html

Dr. Elisabeth Unger
Rechtsanwältin

ROSE & PARTNER LLP.
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