Grundlage für die Entscheidung des BAG ist das Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz. Dieses schreibt vor, dass eine Mutter oder Vater zwei Mal einen Anspruch auf Elternteilzeit, also auf eine verkürzte Wochenarbeitszeit, auch dann hat, wenn der Arbeitgeber damit nicht einverstanden ist. Dieser Anspruch kann nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“ verweigert werden.
In dem Fall vor dem BAG ging es nun um eine Mutter, die zum dritten Mal bei ihrem Arbeitgeber Teilzeit beantragt hatte. Die wollte der Arbeitgeber ihr nicht zugestehen. Die Richter entschieden, dass einer dritten Teilzeit nichts im Wege stehe, da die ersten beiden Regelungen zur Elternteilzeit einvernehmlich getroffen worden seien. Dadurch sei der zweimalige Anspruch auf Elternteilzeit gegen den Willen des Arbeitgebers nicht erloschen.
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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