Das Landgericht hatte vertreten, daß der Hintermann als Mittäter zu bestrafen sei, weil ihm die steuerliche Pflichtverletzung des Vordermanns, nämlich die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, zuzurechnen sei. Der Verurteilte habe bei den Taten (neben anderen) Tatherrschaft gehabt, also dasjenige Maß an Kontrolle, welches regelmäßig den Täter vom bloßen Teilnehmer unterscheidet. Die Steuerhinterziehung sei ein Allgemeindelikt, könne also von jedem verwirklicht werden, auch wenn er nicht Steuerpflichtiger im Sinne der Abgabenordnung sei.
Anders als beispielsweise § 266a des Strafgesetzbuches („Wer als Arbeitgeber...“) oder § 378 der Abgabenordnung („Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger...“) verlangt § 370 der Abgabenordnung tatsächlich keine besondere Tätereigenschaft. Der BGH stimmt daher dem Landgericht Mannheim insoweit zu, daß es sich bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen um ein Delikt handelt, das nicht nur vom Steuerpflichtigen und Personen, denen sonst in den Steuergesetzen steuerliche Erklärungspflichten auferlegt sind, verwirklicht werden kann (UA Rn. 56). Dennoch könne ein Hintermann einer Bande, die sich zur Umsatzsteuerhinterziehung zusammengeschlossen hat, welcher weder Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes noch Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 der Abgabenordnung sei, nicht als Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen bestraft werden. Dies folge aus dem Wortlaut des § 370 der Abgabenordnung. Dort heißt es, daß sich wegen Steuerhinterziehung strafbar macht, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Die Pflichtwidrigkeit bezieht sich nach Auffassung des BGH nur auf das Verhalten des Täters, nicht allgemein auf dasjenige irgendeines Tatbeteiligten. Damit komme eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen würde (UA Rn. 64).