Zu entscheiden hatte der BGH in der Verhandlung am 12.11.2013 über ein Urteil des Oberlandesgerichts München, dass die Bank bereits aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der DAB Bank und der Accessio, zur Haftung für die eingetretenen Schäden der dortigen Kläger verurteilt hatte. Diesem Weg will der BGH offensichtlich nicht folgen.
Allerdings stellte der BGH erneut klar, dass eine Haftung der Bank dann gegeben sein muss, wenn sie entweder von einer Fehlberatung des einzelnen Anlegers oder der systematischen Fehlberatung aller Anleger wusste oder sich bestimmte Anhaltspunkte der Fehlberatung der Bank so stark aufdrängen mussten, dass sie sich dieser Erkenntiss bewusst verschlossen hatte (sogenannte Evidenz). Gerade hinsichtlich der Evidenz stellte der BGH in diesem durch die Kanzlei KAP Rechtsanwälte vertretenen Fall klar, dass diese Evidenz durchaus in Betracht komme. Allerdings sind hierzu noch Feststellungen erforderlich, die der BGH nicht treffen kann, von daher wird der Fall zur weiteren Beweisaufnahme an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Diese hat im weiteren Verfahren zu klären, ob die Haftung der Bank auf Grundlage dieser Evidenz anzunehmen ist.
Getäuschten Anlegern raten KAP Rechtsanwälte vor dem Hintergrund dieser weiteren Entscheidung, ihre möglichen Ansprüche zur Schadloshaltung von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und ggf. geltend machen zu lassen.
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