Es ist bei dem morgigen Termin eine Klarstellung über die erforderlichen Aufklärungspflichten zu erwarten. Ebenso wird eine Aussage darüber erwartet, ob auch bei weniger kompliziert strukturierten Swaps ein schwerwiegender Interessenkonflikt und damit einhergehend eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert bestand. Die anstehende Entscheidung ist auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil eine Sparkasse den Abschluss der Swap-Geschäfte empfohlen hat. Abgeschlossen allerdings wurden dann die Produkte mit der LBBW. Schließlich ist eine weitere Abgrenzung zwischen einem bekannten allgemeinen Gewinnerzielungsinteresse der Bank und einem nicht erkennbaren Eigeninteresse durch die Strukturierung zulasten des Kunden zu erwarten.
Hintergrund-Information/Historie:
Mit Urteil vom 22.03.2011 hatte der XI. Zivilsenat (Bankensenat) des Bundesgerichtshofs die Deutsche Bank wegen einer Beratungspflichtverletzung verurteilt. Gegner der Deutschen Bank war damals die Firma Ille, deren Rechtsanwalt, Dr. Jochen Weck (Rössner Rechtsanwälte), der Deutschen Bank diverse Pflichtverletzungen, insbesondere auch die Strukturierung zu Lasten der Kunden, vorgeworfen hatte. Der Bundesgerichtshof attestierte der Deutschen Bank in der Folge einen schwerwiegenden Interessenkonflikt bei ihrer Kundenberatung. Die Deutsche Bank habe den Spread-Ladder-Swap bewusst zulasten des Kunden und zu ihren eigenen Gunsten strukturiert. Daraus sei ein sog. anfänglicher negativer Marktwert entstanden, über den die Bank ihre Kunden aufzuklären habe. Dieser anfängliche negative Marktwert sei gerade Ausdruck des schwerwiegenden Interessenkonflikts, in dem sich die Deutsche Bank befand. Diesen schwerwiegenden Interessenkonflikt habe der Kunde – anders als ein allgemeines Gewinnerzielungsinteresse einer Bank – nicht erkennen können.
In der Folgezeit argumentierten die Banken, der anfängliche negative Marktwert resultiere lediglich aus der zulässigen Einpreisung von Margen. Darin komme insofern lediglich das allgemeine Gewinnerzielungsinteresse der Bank zum Ausdruck, das der Bundesgerichtshof für so offenkundig hält, dass die Bank darüber nicht aufklären müsse.
Der Bundesgerichtshof selbst hält nach eigener Aussage des (zum 31.10.2014 im Ruhestand befindlichen) Vorsitzenden des Bankensenats, Ulrich Wiechers, eine Weiterentwicklung der Swap-Rechtsprechung und deren Anpassung auf andere Swap-Produkte anderer Banken für erforderlich. Bislang hatten diverse Banken diese Weiterentwicklung verhindert, indem z. B. kurz vor einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof die Streitigkeit aufgrund von Vergleichsangeboten und –abschlüssen beendet wurden. Mittlerweile liegen dem Bundesgerichtshof allerdings zahlreiche Fälle zur Entscheidung vor.
Von der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine konkrete Auswirkung auf zahlreiche, bei Gerichten der unteren Instanzen anhängigen Swap-Fälle zu erwarten.
Gerne übermitteln wir Ihnen weitere Hintergrundinformationen. Für die Beantwortung von Fragen, steht Dr. Jochen Weck persönlich sowohl vor dem Termin direkt vor Ort (Karlsruhe) als auch nach dem Termin – auch telefonisch - zur Verfügung.
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