Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf: „Mit dieser Entscheidung will das Bundesverfassungsgericht dem Gleichheitsgrundsatz unserer Verfassung (Art 3 Grundgesetz) gerecht werden. Sowohl in Bezug auf Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften als in Bezug auf adoptierten Kinder im Verhältnis zu leiblichen Kindern.“
Bislang war es homosexuellen Partnern nicht gestattet, die adoptierten Kinder ihres Lebenspartners ebenfalls zu adoptieren. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Verbot der Sukzessivadoption jetzt auf, da es dem Recht auf Gleichbehandlung widerspreche. Geklagt hatte eine Ärztin aus Münster, die das adoptierte Kind ihrer Partnerin adoptieren wollte.
Das Bundesverfassungsgericht argumentiert: Adoption durch eingetragene Lebenspartner und das Aufwachsen mit zwei gleichgeschlechtlichen Elternteilen in eingetragenen Lebenspartnerschaften schade dem Kindeswohl nicht – dies hätten Sachverständigenbefragungen klar ergeben -, also muss eingetragenen Lebenspartnern auch die Sukzessivadoption – wie Eheleuten - erlaubt sein. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 30. Juni 2014 eine neue Regelung schaffen.
Fachanwalt Heumann: „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verbessert die Position adoptierter Kinder für den Fall der Trennung in Punkto Unterhaltsrecht und Sorgerecht, wie auch im Erbrecht.“
Mehr Informationen: http://familien-u-erbrecht.de/aktuelles/
Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
Am Wehrhahn 23
40211 Düsseldorf (-Zentrum)
Telefon: 0211 / 164 60 68
Telefax: 0211 / 164 60 69
Internet: www.familien-u-erbrecht.de
Email: @email