08.10.2015 - Seit der Bundesgerichtshof im Juli 2015 darüber entschieden hat, welche Mindestanforderungen an Güteanträge zu stellen sind, häufen sich Urteile, die von einer Verjährung von Schadenersatzansprüchen klagender Anleger ausgehen. Der Grund: Die von den Anwälten der Kläger gestellten Güteanträge waren unzureichend.
Dies gilt auch für Anleger, die in diverse Altersvorsorgemodelle (Lex-Konzept-Rente, Sicherheitskompakt-Rente (SKR), EuroPlan-Rente, System-Rente, Smart In-Rente, etc.) investiert und dabei Versicherungsverträge mit Clerical Medical (CMI) abgeschlossen haben. Eigentlich hatten die Schadenersatzklagen von geschädigten CMI-Anlegern nach Grundsatzurteilen des BGH gute Aussichten auf Erfolg. Eine große Zahl von Klagen wurde aber erst eingereicht, nachdem die Anwälte der Anleger zuvor Güteverfahren eingeleitet hatten, um die Verjährung der Ansprüche zu hemmen und Zeit für die Klageeinreichung zu gewinnen.
Machten die Anwälte bei den Güteanträgen Fehler, scheitern die eigentlich sehr erfolgversprechenden Klagen an der Verjährung. Verschiedene Oberlandes- und Landgerichte haben in den letzten Monaten Klagen von CMI-Anlegern abgewiesen, weil standardisierte Güteanträge verwendet oder nach den Verfahrensordnungen der Güteanträge erforderliche Vollmachten nicht vorgelegt worden waren.
Die Leidtragenden sind die Anleger, für die bereits die abgeschlossenen Anlagemodelle zum Teil existenzbedrohende Folgen haben. Allerdings sind die Chancen, den entstandenen Schaden von den mit der Erstellung des Güteantrags beauftragten Anwälten ersetzt zu bekommen, gut. Um hierbei keine Fehler zu machen, raten wir, unmittelbar nach einem derartigen Urteils einen sowohl mit den "CMI-Fällen" als auch mit den Besonderheiten der Anwaltshaftung vertrauten Anwalt zu konsultieren.
Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.
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