Nachdem die Anleger des HCI Österreich III schon schmerzhaft erfahren mussten, dass die prognostizierten Ausschüttungen für die Jahre 2002 bis 2009 nicht erreicht wurden, erhielten sie die Mitteilung, dass für den Fall der Zwangsverwertung der Immobilien und einer evtl. Insolvenz sogar das Risiko besteht, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder erstatten zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich, wenn den Ausschüttungen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen. Das Fondsmanagement versucht nun die Immobilien zu verkaufen, um wenigstens die Rückführung der Darlehen, die für den Immobilienerwerb aufgenommen wurden, zu ermöglichen. Selbst wenn dies gelänge, hätten die Anleger immer noch einen Verlust zu verzeichnen.
Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie sich weiter verhalten sollen.
Die Anleger sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger – und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem offenen Immobilienfonds regelmäßig nicht geeignet.
Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, wenn diese nicht aus Gewinnen stammen oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.
Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hält der Anleger die Anteile noch, so kann er die Erwerbskosten der Fondsanteile und einen entgangenen Gewinn fordern und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an.
Zu berücksichtigen gilt es vorliegend allerdings, dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung spätestens 10 Jahre nach Zeichnung verjähren. Diese Frist wird taggenau berechnet, so dass insbesondere Anleger, die sich im Jahre 2002 an diesem Fonds beteiligt haben und die sich falsch beraten fühlen, an einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden sollen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de