Mehrere offene Immobilienfonds waren auf Grund der Finanzkrise „ins Straucheln“ geraten. Offene Immobilienfonds sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass die Anteile veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Bei mehreren Immobilienfonds wurde allerdings die Rücknahme ausgesetzt. Einige Immobilienfonds sind derzeit in der Abwicklung begriffen, mutmaßlich deshalb, weil die Fondsverantwortlichen davon ausgingen, dass im Falle der Wiedereröffnung zu viele Anteile zurückgegeben werden würden und dem Fonds dafür die notwendige Liquidität nicht zur Verfügung stand.
Wie es nun bei den Immobilienfonds CS Euroreal und SEB Immoinvest weitergeht, ist noch nicht endgültig bekannt. Im Falle einer Abwicklung haben die Anleger allerdings genauso Verluste zu befürchten, wie im Falle einer Wiedereröffnung.
Vorliegend besteht die Gefahr, dass die Anleger wohl nur dann ihre Investitionen vollumfänglich zurückerhalten, wenn sie rechtliche Schritte einleiten.
„Hierbei kommen insbesondere die Beratungsinstitute als mögliche Anspruchsgegner in Betracht", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit den Standorten in München, Berlin und Zürich. „Denn die Rechtsprechung legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Beratungsinstitute grundsätzlich schadensersatzpflichtig."
Neben Hinweisen auf Verlustrisiken oder auf eine mögliche Schließung des Fonds müssen die Berater regelmäßig auch über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.
„Anleger, die durch offene Immobilienfonds Geld verloren haben, sollten sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen", so Rechtsanwalt Alexander Kainz.
„Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn diese Ansprüche verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung.“