Hintergrund war der von der UniCredit Bank AG vornehmlich in den Jahren 2006/2007 an mittelständische Unternehmen und vermögende Privatkunden vertriebene sog. Currency Related Swap. Bei diesem Swap handelt es sich um ein hochriskantes Optionsgeschäft mit unbegrenztem Verlustrisiko. Die Bezeichnung als Swap verwendete die UniCredit als sprachliche Verschleierung, um ihre Kunden nicht abzuschrecken und den spekulativen Charakter des Produktes zu verharmlosen.
Das Landgericht hat seine Verurteilung auf eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung gemäß den Maßstäben des BGH-Swapurteils vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) gestützt. So entsprach die Empfehlung des Currency Related Swaps weder dem Anlageziel noch dem Risikoprofil der Klägerin. Das realistische existenzbedrohende Risiko wurde seitens der Bank und deren Berater stark verharmlost. Die Erfüllung der regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen, die nach den Angaben der Klägerin im eigens vorgesehenen Kundenprofilbogen gewährleistet sein sollten, war durch den Abschluss des Currency Related Swaps mit seinem unbegrenzten Verlustrisiko gefährdet.
Zudem fand keine Aufklärung über die Optionsstruktur des Currency Related Swaps und das damit verbundene Risiko statt. Als wesentlichen, aufklärungsbedürftigen Umstand sah das Gericht die riskante Stellung der Klägerin als Stillhalterin der Optionsgeschäfte an.
Der Optionscharakter wurde nach Ansicht des Gerichts nicht nur verschwiegen, sondern bewusst verschleiert, etwa durch die Bezeichnung des vermeintlichen Swapgeschäfts als „Zinsoptimierung“. Das Landgericht nahm in Konsequenz daher an, dass die UniCredit ihre Beratungspflichten sogar vorsätzlich verletzt habe.
Die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ist insbesondere für die Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche von Bedeutung.
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