„Das ist ärgerlich. Denn die Entscheidung des BGH hätte wegweisend für viele Verfahren in Sachen Widerruf von Darlehensverträgen sein können“, sagt Rechtsanwältin Michaela Zinke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kassel.
Am 23. Juni hätten die Karlsruher Richter eine Klage von Kreditnehmern auf die Rückerstattung bereits geleisteter Zinsen und Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für bereits vorzeitig abgelöste Darlehen verhandeln sollen. Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Das OLG Hamburg erkannte zwar fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen. Allerdings sei das Widerrufsrecht verwirkt. Die Kläger hatten gegen das Urteil Revision eingelegt und diese nun wenige Tage vor dem Verhandlungstermin am BGH zurückgezogen.
„Die Schlussfolgerung, dass die Kläger keine Aussicht auf Erfolg gesehen und daher die Revision zurückgezogen haben, lässt sich daraus aber nicht zwangsläufig ziehen“, sagt Rechtsanwältin Zinke. Ebenso sei es möglich, dass es hinter den Kulissen noch zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien gekommen sei. „Auch wenn es natürlich in den Bereich der Spekulationen fällt – aber eine Grundsatzentscheidung des BGH hätte für die Banken sehr schmerzhaft sein können. Wenn der BGH entschieden hätte, dass das Widerrufsrecht nicht verwirkt ist, hätte das auch Auswirkungen auf viele andere Widerrufsfälle und würde die Banken viel Geld kosten“, so Rechtsanwältin Zinke.
Für Banken und Sparkassen ist die Verwirkung des Widerrufsrechts ein Hauptargument, um den Widerruf von Darlehensverträgen abzuwehren. In dem konkreten Fall handelte es sich um bereits abgelöste Darlehen, für die bereits eine Vorfälligkeitsentscheidung gezahlt wurde. Mit der Verwirkung des Widerrufsrechts argumentieren die Banken im Grunde genommen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben. Heißt: Da der Darlehensnehmer lange Zeit nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und auch die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt habe, können sich die Bank darauf verlassen, dass er auch künftig sein Verhalten nicht ändern wird. „Das lässt sich allerdings nicht verallgemeinern und die Oberlandesgerichte sind bislang zu unterschiedlichen Entscheidungen gekommen. Insofern ist es immer vom Einzelfall abhängig“, so Rechtsanwältin Zinke. Bei Darlehensverträgen, die nicht vorzeitig abgelöst wurden, sei das Argument der Verwirkung hingegen nur ein stumpfes Schwert. „Wer nichts von der Möglichkeit des Widerrufs weiß, kann das Darlehen auch nicht widerrufen. Und die Möglichkeiten zum Widerruf haben die Banken erst mit ihren fehlerhaften Widerrufsbelehrungen geschaffen“, sagt Rechtsanwältin Zinke.
Wer sein Darlehen widerrufen möchte und nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde, kann sich anwaltlich beraten lassen. „Dann lässt sich der Widerruf leichter durchsetzen. Daran ändert auch die geplatzte Verhandlung vor dem BGH nichts“, erklärt Rechtsanwältin Zinke, die bereits bundesweit Verbraucher bei der Durchsetzung des Widerrufs unterstützt.
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