München, 12. Oktober 2010: Für Anleger die sich an den beiden von Marcel Wehner initiierten Erdgasfonds beteiligt haben, dem DEF Deutscher Erdgasfonds I GmbH & Co. KG („DEF I“) und dem DEF Deutscher Erdgasfonds II GmbH & Co. KG („DEF II“), gab es in letzter Zeit kaum positive Nachrichten. So befindet sich der DEF II in Liquidation. Beim DEF I sieht es auch nicht viel besser aus. So wurde die Komplementär-GmbH, die zugleich Geschäftsführerin des DEF I war, bereits wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Zwei ehemalige Beiratsmitglieder des DEF I versuchen nun den Fonds weiter zu führen, in der Hoffnung auf diese Weise wenigstens noch etwas für die Anleger zu retten. Ob es jedoch überhaupt irgendetwas zu retten gibt, ist äußerst fraglich. So sind die Konten des DEF I anscheinend leer. Ob es verwertbare Vermögensgegenstände in den USA gibt, ist noch nicht geklärt.
Doch nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte müssen die Anleger des DEF I und II müssen sich nicht in jedem Fall ihrem Schicksal fügen. Für sie bestehen unterschiedliche Möglichkeiten ihre Beteiligungen rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen.
Zu nennen ist hierbei zum einen ein Vorgehen der Anleger gegen die Anlageberater- und vermittler des DEF I und II, wenn der Fonds auf Beratung hin erworben wurde. Anlageberater haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So haben diese den Anleger „anleger- und objektgerecht“ zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
CLLB Rechtsanwälte machen derzeit für einen Anleger des DEF II Schadensersatzansprüche gegen dessen Anlageberater geltend, da dieser ihm die Anlage als sichere Altersanlage empfohlen hat und ihn dabei weder auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage, noch auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Anlage sowie die rechtlichen Konsequenzen des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung hingewiesen hatte.
Neben Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Anlageberater sind jedoch auch noch Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer von DEF I und II, gegen den DEF I selbst sowie gegen die Treuhandkommanditistin des DEF I und II denkbar. Den Anspruch gegen die Treuhandkommanditisten machen CLLB Rechtsanwälte derzeit für einen Anleger des DEF I vor dem Landgericht Berlin geltend (zu Einzelheiten vgl. die Pressemitteilung von CLLB Rechtsanwälte vom 04.08.201 „Deutscher Erdgasfonds I - CLLB Rechtsanwälte reichen Klage gegen Treuhandkommanditistin ein“).
CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den betroffenen Anlegern sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich ihrer etwaigen Ansprüche anwaltlich beraten zu lassen.