Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Vorlage des so genannten „gelben Scheins“ auch ohne besondere Verdachtsmomente für die Vortäuschung einer Krankheit oder ähnliche Zweifel bereits am ersten Krankheitstag verlangen kann. Ralph Sauer, Arbeitsrechtsexperte aus Lahr, erläutert: „Die Ausübung dieses Rechts des Arbeitgebers steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.“ Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann grundlos eine derartige Weisung erteilen. Der Arbeitnehmer hat sie zu befolgen.
Für den Arbeitnehmer stellt sich daher besonders die Frage, mit welchen rechtlichen Konsequenzen er rechnen muss, wenn er die AU-Bescheinigung gar nicht oder zu spät abgibt. „Nach § 5 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, stellt dies in der Regel jedoch keinen derart groben Verstoß gegen seine Pflichten dar, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. Nur bei mehrmaligen Verstößen gegen die Anzeigepflicht und nach erfolgloser Abmahnung kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen“, stellt Ralph Sauer von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr, klar.
Allerdings ist es möglich, dass der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen kann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Legt er aber eine Krankmeldung vor und lassen die Begleitumstände Zweifel am Vorliegen der Krankheit zu, kann die Beweiskraft der Krankmeldung verloren gehen und der Arbeitnehmer muss das Vorliegen einer Krankheit beweisen, um Entgeltfortzahlung zu erlangen.
Rechtsanwalt Ralph Sauer: „Der hohe Beweiswert einer ärztlichen Krankmeldung wird von der Rechtsprechung in Frage gestellt, wenn der Arbeitnehmer sein Fernbleiben insbesondere nach einer Auseinandersetzung ankündigt oder es in den Zeitraum eines nicht gewährten Urlaubs fällt.“
Ebenfalls wird die Beweiswirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn der Arbeitnehmer sich nicht wie ein Kranker verhält und beispielsweise auf einer Baustelle arbeitet. Auch eine Rückdatierung der Krankmeldung lässt Zweifel aufkommen.
Liegt ein solcher Fall vor, kann der Arbeitgeber unter Einschaltung der Krankenkasse die Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlangen, welcher dann das Vorliegen der behaupteten Arbeitsunfähig überprüft. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung wird gegebenenfalls in einem Klageverfahren die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überprüft. Wurde diese wegen z.B. der vorgenannten Gründe erschüttert, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er krank war.
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