Die Bank führte vor Gericht aus, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt sei, da sie die „Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“ (sog. MiFiD-Mitteilung) angeblich erhalten habe, aus der ein Anleger nach Auffassung der Bank habe schließen können, dass die Sparkasse Dortmund eine Provision für die Empfehlung von geschlossenen Fonds erhält. Die Bank behauptete zudem, dass eine Anlageberatung durch Mitarbeiter ihres Hauses nicht statt gefunden habe.
Dieser Verteidigung überzeugte das Gericht nicht: es gelangte nach Vernehmung der Beraterin zur Überzeugung, dass eine Anlageberatung sehr wohl stattgefunden hat. Zur Überzeugung des Gerichts stand auch fest, dass die Klägerin nicht über die an die Sparkasse Dortmund geflossenen Provisionen aufgeklärt wurde und sie den Fonds bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Provisionen nicht erworben hätte. Die MiFiD-Mitteilung hielten die Dortmunder Richter schon inhaltlich für ungeeignet, um eine Verjährung des Anspruchs der Klägerin auszulösen.
Fachanwalt Dr. Meschede, der das Urteil für seine Mandantin erstritten hat, konstatiert: „Das Gericht wendete die Kickbacks-Rechtsprechung des BGH geradezu lehrbuchartig an und gelangte zu einem Urteil, das sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung vollends zu überzeugen vermag."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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