Die Widerrufsbelehrung, die in dem Kreditvertrag der easycredit Bank verwendet wurde, enthielt unter anderem folgenden Wortlaut: "Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder die Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde." Nach zutreffender Ansicht des Landgerichts legt diese Formulierung das - falsche - Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers schon einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene Darlehensangebot der Bank zugegangen ist. Das Oberlandesgericht hat diese Auffassung bestätigt.
Zusätzlich wies das Oberlandesgericht Hamm noch darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot genügt, da es an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Hervorhebung fehle. Die Belehrung sei in derselben Kleinstschrift gehalten wie der Rest des Vertrages. Sie sei zwar mit einer Umrahmung versehen, vergleichbare Umrahmungen fänden sich aber auch unmittelbar über der Widerrufsbelehrung, so dass die Widerrufsbelehrung dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht besonders ins Auge falle.
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