Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich hat daraufhin für ihre Mandanten die Erfolgsaussichten geprüft und geht von einer realistischen Möglichkeit zur Verteidigung gegen die Forderung aus.
„Dies deswegen, weil der Insolvenzverwalter zur Begründung hinsichtlich der Rückforderung der Nominalbeteiligung auf § 134 InsO abstellt, wonach eine unentgeltliche Leistung zurückgefordert werden kann. Der Insolvenzverwalter bewertet die Teilauszahlung somit als unentgeltliche Leistung. Diese dürfte aber wegen Zeitablaufs überhaupt nicht mehr anfechtbar sein.
Hinsichtlich der Rückforderung der Ausschüttungen stellt der Insolvenzverwalter auf § 172 IV HGB ab und stellt fest, dass die Ausschüttungen eine Einlagenrückgewähr darstelle. Diese Annahme ist unserer Einschätzung nach nicht begründet. Denn bei der von der Fondsgesellschaft gezahlten Ausschüttung handelt es sich gerade nicht um eine Einlagenrückgewähr, sondern um eine vertraglich geschuldete Zusatzleistung. Dies ergibt sich aus dem Emissionsprospekt, wonach die bis zum Jahr 2008 ausgereichten Ausschüttungen als Garantieausschüttungen bezeichnet werden. Die Anleger hatten somit einen vertraglichen Anspruch auf Erhalt der Ausschüttungen, den die Fondsgesellschaft auch erfüllt hat. Daher besteht nun aber nach unserer Einschätzung nach kein Anspruch, die vertraglich geschuldete Leistung nach 6 Jahren zurückzufordern und darüber hinaus auch noch die Zahlungsforderung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verbinden“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Anleger der Juragent Fonds betreut.
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