Die Klägerin hatte sich 2009 wegen der Finanzierung der Anlage an die DZ Bank gewandt. Diese empfahl den Abschluss eines Zins- und Währungsswap (sog. Cross Currency Swaps - CCS). Ein CCS, so die Bank, sei ein synthetisches Geschäft und mache aus einem Eurodarlehen ein CHF-Darlehen. Die Klägerin könne so von dem günstigen Zinsniveau in der Schweiz profitieren. Die Klägerin hatte bereits zuvor Fremdwährungskredite in Schweizer Franken abgeschlossen und folgte der Empfehlung der DZ Bank.
Zwischen den Parteien, so urteilte das Gericht im Mai 2014, war ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Bei einem CCS handele es sich um ein komplexes Finanzgeschäft, bei dem die Klägerin auf die Beratung der Bank angewiesen war. Dies habe auch die Bank erkannt, die extra eine aufwendige Präsentation mit dem Titel „Aktives Zinsmanagement“ angefertigt hatte.
Die aus diesem Beratungsvertrag resultierende Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts hat die DZ Bank verletzt. Das Gericht stellte fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10, sog. Swap-Urteil) übertragbar sei. Auch bei dem CCS, um den es im Rechtsstreit ging, handele es sich nicht um ein zu Sicherungszwecken abgeschlossenen Swap. Aufgrund der Zinsanpassungsklausel im Eurodarlehen war der CCS ein reines Spekulationsprodukt.
Schließlich hat das Gericht klargestellt, dass die Klägerin hinsichtlich des Marktwertes auch aufklärungsbedürftig gewesen sei. Die Erfahrung mit Fremdwährungskrediten ändere daran nichts. Denn Fachwissen ist nur einschlägig, wenn es sich gerade auf den Typ des Geschäfts bezieht, über dessen Abschluss der Kunde beraten werden soll. Ein Fremdwährungsdarlehen ist jedoch mit einem Finanztermingeschäft wie dem CCS nicht vergleichbar.
Das Urteil steht im Einklang mit dem vorgenannten Urteil des BGH und der danach ergangenen umfangreichen Rechtsprechung. Über den anfänglichen negativen Marktwert und dessen Höhe ist nicht nur einem CMS Spread Ladder Swap aufzuklären, sondern bei jedem Swap, der nicht der Absicherung von Risiken dient.
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