Die Kläger konnten nachweisen, dass das im Jahr 2006 geführte Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist und die Kreissparkasse die ihr im Rahmen des Anlageberatungsvertrages obliegenden Pflichten verletzt - oder einfach ausgedrückt - falsch beraten hat. So klärte die Sparkasse die Kläger nicht über die Höhe der ihr zufließenden Provisionen (sog. Rückvergütungen) auf. Folgerichtig verurteilte das Gericht die Kreissparkasse München-Starnberg-Ebersberg zur Zahlung von Schadensersatz entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Es war nicht der erste Kontakt der Kreissparkasse mit den Anwälten aus Düsseldorf. Ein weiteres Verfahren findet nach dem für den Anleger erfolgreichen Gang durch die Instanzen des Land- und Oberlandesgerichts München hoffentlich ein anlegerfreundliches Ende vor dem Bundesgerichtshof. RA John: "Auch das aktuelle Verfahren zeigt, dass wir mit unserem Vortrag richtig liegen und die Kreissparkasse nicht korrekt beraten hat. Der Schadensersatzanspruch unserer Mandanten ist gerechtfertigt."
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt John geht aber davon aus, dass das Oberlandesgericht München - wie in dem Parallelfall gegen die KSK vor einiger Zeit - das Urteil des Landgerichts bestätigen wird. Ob die Bank dann noch einmal den Gang vor den BGH wagen wird, darf bezweifelt werden.
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