Scheidungskosten, die im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens auftreten, können nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. April 2013 (Az.: 10 K 2392/12 E) in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. „Entscheidend ist, dass dieses Urteil ausdrücklich alle Scheidungskosten umfasst (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten), die im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens anfallen, also auch die Kosten für sog. Scheidungsfolgesachen wie etwa gerichtliche Auseinandersetzungen über Unterhaltsansprüche und den Zugewinnausgleich“, sagt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf.
Rechtswidrige Praxis der Finanzämter bei den Scheidungskosten
Die Finanzämter hingegen erkennen z. Zt. nur diejenigen Scheidungskosten an, die für die eigentliche Ehescheidung und den obligatorischen Versorgungs-/Rentenausgleich anfallen. Dabei berufen sie sich auf einen so genannten Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, der einen vollständigen steuerlichen Abzug aller Kosten des Scheidungsverfahrens nicht zulässt.
Dieser Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung versucht, ein dem Steuerzahler wohlgesonnenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 (AZ: VI R 42/10) einzuschränken. Seinerzeit hatte der BFH entschieden, dass sämtliche Kosten eines Zivilprozesses - also auch eines Scheidungsverfahrens - als außergewöhnliche Belastungen nach §33 I EinkommensteuerG steuerlich absetzbar sind, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung bestand und der Prozess nicht mutwillig erscheint. Rechtsanwalt Heumann: „Für die Finanzverwaltung war aber diese Erfolgsaussicht praktisch nicht nachprüfbar. Das Finanzministerium befürchtete daher, dass die außergewöhnlichen Belastungen wegen Zivilprozessen ausufern und meinte, es sei - entgegen der Entscheidung unseres höchsten Finanzgerichts – berechtigt, dem einen Riegel vorzuschieben. Verfassungsrechtlich sehr bedenklich, da dies gegen das Rechtsstaatsprinzip, respektive den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 III Grundgesetz) verstößt.“
Im Nichtanwendungserlass wies das Bundesfinanzministerium die Finanzämter an, das Urteil des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Heumann: „Damit wurde die Rechtsprechung des höchsten deutschen Finanzgerichts einfach umgangen. Dadurch ist der Steuerzahler, der zu seinem Recht kommen will, gezwungen, gegen einen ablehnenden Steuerbescheid fristgerecht Einspruch und nach ablehnender Einspruchsentscheidung sodann Klage vor dem Finanzgericht zu erheben“, so Rechtsanwalt Heumann, „das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, die gesamten Aufwendungen des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen, ist daher zu begrüßen.“
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zu Scheidungskosten
In dem Fall des Finanzgerichts Düsseldorf hatte der Kläger Gerichts- und Anwaltskosten für sein Scheidungsverfahren in (sehr ungewöhnlicher) Höhe von rund 8000 Euro zu tragen, u. a. für die Scheidungsfolgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Das Finanzamt wollte aber – wegen des Nichtanwendungserlasses - nur die Kosten für die Ehesache selbst und den Versorgungs-/Rentenausgleich anerkennen. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied hingegen, dass alle im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens anfallenden Kosten steuerlich absetzbar sind, also auch die Kosten des Unterhaltsprozesses und des Verfahrens zum Zugewinnausgleich. Zur Begründung führte das Gericht an, dass eine Ehescheidung nur gerichtlich mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen kann, diesen Kosten könne sich ein Ehepartner nicht entziehen. Dabei sei es unwesentlich, dass Teile einer Scheidung nur durch Gerichtsurteil und andere auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartner hätten geregelt werden können.
Kosten für außergerichtliches Tätigwerden und bloße Beratungskosten sind keine steuerlich absetzbaren Scheidungskosten
Kosten für außergerichtliches Tätigwerden und Beratungskosten bleiben außen vor, da nur Kosten von Prozessen steuerlich relevant sind. Gleiches gilt für mittelbare Kosten der Trennung und Scheidung, wie etwa Aufwendungen für Umzug, Einrichtung einer neuen Wohnung etc., da diese Kosten der privaten Lebensführung keine außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinne sind. Absetzbar als außergewöhnliche Belastung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen der Gattenunterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt als solcher.“
Grenze der zumutbaren Eigenbelastung bei Scheidungskosten
TIP: „Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur insoweit als echte Steuerersparnis aus, als die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten wird. Diese Grenze richtet sich nach der Anzahl der Kinder und dem Einkommen. Es ist also ratsam, sämtliche Scheidungskosten in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Steuerersparnis zu optimieren“, rät Rechtanwalt Heumann.
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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