Darf die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen von insgesamt rund 4 Mio. € zurückfordern?
Anleger sind grundsätzlich nicht verpflichtet, erhaltene Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzuzahlen. Auch wenn die Ausschüttungen nicht aus Bilanzgewinnen der Gesellschaft geleistet wurden, so dass die Haftung des Kommanditisten wieder aufgelebt ist, gibt das der Gesellschaft kein Recht, die Ausschüttungen zurückzuverlangen. Allerdings ist davon auszugehen, dass aufgrund der Ausschüttungen die Anleger bis maximal zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen für die Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaften haften, also beispielsweise gegenüber der kreditgebenden Bank. Im Falle der Insolvenz der Anlagegesellschaften ist der Insolvenzverwalter berechtigt, diese Gelder einzuziehen.
Welche Möglichkeiten gibt es für Anleger, an ihr verlorenes Geld zu kommen?
Im Auftrag von Mandanten, die sich an den Schiffen an Fondsschiffen SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS beteiligt haben, haben wir deren Beratung und auch den im Rahmen der Beratung übergebenen Prospekt auf etwaige Fehler geprüft und dabei zahlreiche Versäumnisse festgestellt, die nach unserem Dafürhalten gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen versprechen.
Hohe Kreditaufnahme des Schiffsfonds
Die Berater haben unsere Mandanten nicht darauf hingewiesen, dass die für die Herstellung des Schiffs aufzuwendenden Bau- und Baunebenkosten mit gut 47,6 Mio. € gerade einmal 89% des Gesamtaufwandes der für den Fonds SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS kalkulierten Aufwendungen ausmachten. Ebenso wenig wurden sie darüber informiert, dass das von den Anlegern aufzubringende Kommanditkapital incl. Agio in Höhe von 19.708.500 € lediglich 37% des Gesamtaufwandes ausmacht und die restlichen 63% durch Kredite finanziert wurden. Je höher die Kreditaufnahme ist, umso größer sind die Verlustrisiken für die Anleger.
Nur 73,6% des Anlegerkapitals flossen in den Bau des Schiffes, 24,1% in Vertriebskosten
Auch über die Verwendung der von ihnen als Anleger aufzubringenden Mittel im Rahmen des Atlantic Fonds SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS wurden unsere Mandanten im Unklaren gelassen. Die Berater haben ihnen nicht mitgeteilt, dass nur 73,6% des Anlegerkapitals für den Kauf der Schiffe Verwendung finden, während 26,4% des Anlegerkapitals in nichtinvestive Zwecke wie Gründungs- und Vertriebskosten fließen. Dabei machen die für die Vermittlung der Anleger gezahlten Vergütungen, also die so genannten Vertriebsprovisionen alleine 24,1% des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals aus.
Beteiligung mit hohen Risiken
Die uns bekannten Anleger des Atlantic Fonds SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS wurden nicht explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die nur für Anleger geeignet ist, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, gegebenenfalls auch einen Totalverlust ihres investierten Geldes in Kauf nehmen können.
Unsichere Einnahmen gefährden den Erfolg der Anlage
Ebenso wenig wurden sie darauf hingewiesen, dass die Einnahmen des Schiffes keinesfalls sicher sind. Die Fondschiffe des Atlantic Fonds SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS verfügten nicht über eine langfristige Festcharter (sie sind nicht für die Laufzeit des Fonds fest angemietet), sondern gehören nach Ablauf der kurzen Festcharterzeit von 3 Jahren einem so genannten Einnahmepool an, bei dem die Einnahmen aller Schiffe untereinander aufgeteilt werden. Da die für Containerschiffe gezahlten Charterraten (Mieten) unter anderem starken konjunkturellen Schwankungen unterliegen, blieben die Einnahmen seit 2009 erheblich hinter den im Prospekt prognostizierten Einnahmen zurück. Dies hatte zur Folge, dass die Gesellschaften des Atlantic Fonds SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS die an die Banken für aufgenommenen Kredite zu leistenden Zahlungen nicht mehr erbringen können, so das die Bank im schlimmsten Fall den Kredit kündigt und das Schiff verwertet. Da der Schiffspreis auch von den dann erzielbaren Chartereinnahmen abhängt, übersteigen Erlöse von zwangsversteigerten Schiffen in der Regel nicht die Darlehensschulden. Die Anleger gehen leer aus.
Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen – Anleger kommen bis 2020 nicht mehr an ihr Geld
Was den von uns vertretenen Anlegern des Atlantic Fonds SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS von ihren Beratern ferner verschwiegen wurde ist, dass sie die Beteiligung nicht vor dem 31.12.2020 kündigen können und vorher keine Chance besteht, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt, ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Erzielung eines Anteilspreises, der dem investierten Kapital entspricht. Hier sind für den Fall, dass ein Käufer gefunden wird, erhebliche Abstriche hinzunehmen.
Schiffsfonds als Altersvorsorge ungeeignet
Unter anderem aus diesem Grund, aber auch wegen der erheblichen Verlustrisiken ist die Fondsanlage als Altersvorsorge oder zur Anlage von Geld im Alter völlig ungeeignet.
Keine Aufklärung über Provisionen/Rückvergütungen
Die Vertriebspartner für den Fonds, insbesondere Volks- und Raiffeisenbanken wären verpflichtet gewesen, die Anleger darüber aufzuklären, dass in dem Fonds insgesamt über 24% des Anlegerkapitals als Vertriebsprovisionen gezahlt werden. Dies ist in den uns bekannten Fällen nicht geschehen. Die Volks- und Raiffeisenbanken wären darüber hinaus nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen, ihre Kunden darüber aufzuklären, in welcher Höhe ihnen selbst Zahlungen zufließen.
Prospektfehler
Wesentliche Dienstleistungsverträge wie die Verträge über die Positionen Platzierungsvorbereitung und Platzierung des Kommanditkapitals sind im Prospekt des Atlantic Fonds SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS ihrem Inhalt nach und bezüglich der darauf zu leistenden Vergütung nicht beschrieben. Die Erläuterungen zum Investitions- und Finanzierungsplan verweisen auf § 7 des Gesellschaftsvertrages. § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages verweist auf eine Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag, die im Prospekt nicht abgedruckt ist.
Der Prospekt weist das Agio, also den von den beitretenden Anlegern zu leistenden Ausgabeaufschlag als Ausgaben aus, obwohl die SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS keinen Ausgabeaufschlag in gleicher Höhe leisten. Eine entsprechend zu bezeichnende Ausgabenposition gibt es schlechterdings nicht. Das separate Ausweisen des Agios erfolgte zur Verschleierung des Umstandes, dass das Agio Teil der Vertriebsvergütung ist.
Der Prospekt weist darüber hinaus einige weitere Mängel auf, über die der Berater hätte aufklären müssen.
Der Prospekt weist das Agio weder als Einnahmen- noch als Ausgabenposition aus, obwohl der Betrag der Gesellschaft zufließt und für die Platzierung des Fondskapitals aufgewendet wird.
Die Ausführungen zur fehlenden Veräußerbarkeit entsprechen unseres Erachtens nicht den Anforderungen, die der BGH an die ordnungsgemäße Aufklärung von Anlegern stellt.
Anleger des Atlantic Fonds SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS haben daher grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater durchzusetzen.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am Atlantic Fonds SAYLEMOON RICKMERS und NINA RICKMERS? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.
Ihre Ansprechpartner:
Michael Minderjahn
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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