So muss im Rahmen von Compliance-Checks und bei Zertifizierungen stets auch die Umsetzung des AGG bezüglich der Einrichtung einer “betrieblichen Beschwerdestelle“ und der Information und Schulung der Beschäftigten nach dem AGG nachgewiesen werden. Nennt der Arbeitgeber z.B. den Beschäftigten keine Beschwerdestelle, verstößt er grob gegen seine Pflichten nach dem AGG. Der Betriebsrat kann ihn dann gem. § 17 Abs. 2 AGG dazu gerichtlich verpflichten lassen. Auch alle Behörden müssen in jeder Dienststelle eine entsprechende Beschwerdestelle einrichten.
Gerade die Mitarbeiter die mit der Führung betrieblichen Beschwerdestelle nach dem AGG beauftragt sind bedürfen einen praxisnahmen Schulung damit sich im Fall eine Beschwerde richtig verhalten können um Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Hier bietet der Beratungsdienstleister „PERSONALextern“ seit mehr als fünf Jahren neben internen Mitarbeiter- und Vorgesetztenschulungen im Betrieb und praktischen Merkblättern die an alle Mitarbeiter verteilt werden können auch regelmäßig offene Praxis-Seminare für Mitglieder der Beschwerdestelle und Mitarbeiter die sich mit diesem Thema beschäftigen müssen an. Die nächsten offenen PERSONALextern-Seminare zum Thema „AGG-Beschwerdestelle in der Praxis finden am 10.11.2011 in Hannover und am 17.11.2011 in München statt. Da die Anzahl der Plätze begrenzt ist sollten Sie die aus Ihrem Unternehmen in Frage kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich anmelden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage unter „www.PERSONAlextern.de“.