Demnach müssen selbst Parkverbotsschilder für Fahrräder in Fußgängerzonen nicht beachtet werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 3 C 29.03). Die Parkfreiheit von Fahrrädern beinhaltet aber nicht, dass kaputte Räder einfach irgendwo stehen gelassen werden können und sie dort vor sich hingammeln.
Problematisch wird es, wenn ein abgestelltes Fahrrad umfällt und Schäden, z.B. an einem parkenden Auto hinterlässt. Dann gilt es, die Schuldfrage zu klären. Selbst wenn der Radfahrer nichts für den Sturz kann, hat das AG Düsseldorf beispielsweise entschieden, dass schon ein Abstellen nah an einem Auto fahrlässig sei und der Radfahrer damit haftbar gemacht werden könne (AG Düsseldorf, Az. 45 C 8793/11). In der Praxis wird solch ein Fall stets auf Beweisprobleme hinauslaufen insbesondere auf die Frage: „Wer stand eher da, das Fahrrad oder das Auto?“.
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