„Die Straßenverkehrsordnung ist da ganz eindeutig“, sagt Rechtsanwalt Henning Lüdecke von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte. In §23 Abs. 1a der StVO ist geregelt, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs ein Handy oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn er es dazu in der Hand halten oder aufnehmen muss. „Das gilt übrigens auch, wenn das Auto steht, aber der Motor läuft. Also rechts ran fahren und telefonieren, wenn das Handy klingelt, reicht nicht aus. Der Motor muss dann auch ausgeschaltet sein.“, ergänzt Rechtsanwalt Lüdecke. Ebenfalls gilt, dass jegliche Nutzung des Handys bzw. Autotelefons untersagt ist: Also auch das Schreiben oder Versenden einer SMS, Musik hören, Navigation, etc.
Allerdings bezieht sich diese Regelung eben ausdrücklich auf Mobil- und Autotelefone und nicht auf andere Geräte, wie z.B. einen MP3-Player. „Darin liegt auch ein Hauptgrund, dass es zu unberechtigten Vorwürfen kommen kann“, erklärt Verkehrsrechtsexperte Lüdecke. „Denn wer kann schon auf dem ersten Blick ein iPhone von einem iPod unterscheiden? Aber nur die Benutzung des Mobiltelefons ist strafbar. „Solche Fehleinschätzungen sind aber nur eine Grundlage, um gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Am besten lässt sich die Strategie im Einzelfall und nach Einsicht in die Bußgeldakte aufstellen. Diese Akteneinsicht kann aber nur von einem Rechtsanwalt beantragt werden.“, so Lüdecke.
Sobald die Novellierung des Punktesystems in der Verkehrssünderdatei in Flensburg in Kraft tritt, kommt dem Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer noch eine wichtigere Bedeutung zu. Zwar soll es dafür nach wie vor einen Punkt in Flensburg geben, aber: „Der Führerschein ist schon bei 8 Punkten weg, was für Vieltelefonierer kritisch werden kann.“, warnt Rechtsanwalt Lüdecke.
Rechtlichen Rat finden Verkehrsteilnehmer hier: http://www.blitzerblog.de/themen/handy-am-steuer/
Kanzlei LF legal Lüdecke & Fritzsch Rechtsanwälte
Hinüberstraße 8
30175 Hannover
Tel: 0511 / 54 54 38 74
E-Mail: @email
www.blitzerblog.de