Das LG Kassel sah in diesem Fall eine klare Verletzung dieser Aufklärungspflicht seitens der Bank. Diese hatte ihrem Kunden im Jahr 2006 die Anteile an dem Schiffsfonds MS Merkur Gulf vermittelt. In dem Anlageberatungsgespräch war es lediglich um die Höhe des Agio für die Bank gegangen. Diese hatte der Mandant von mzs Rechtsanwälte nach Verhandlungen noch von 5 auf 4 Prozent senken können. Über weitere Provisionen wurde nicht gesprochen.
Das LG Kassel stellte klar, dass die Bank auch über sämtliche Vergütungen, die über das Agio hinausgehen, aufklären muss. Ansonsten sei ein mögliches Eigeninteresse der Bank an der Vermittlung genau dieser Kapitalanlage nicht erkennbar. Das LG Kassel verwies auch auf ein entsprechendes Urteil des BGH vom 26.2.2013 (Az.: XI ZR 498/11). Dieses Eigeninteresse könne aber entscheidend für die Kaufentscheidung sein. So verwies auch der Mandant von mzs Rechtsanwälte darauf, dass er die Fondsanteile bei Kenntnis der vollen Provisionshöhe, die das fünfprozentige Agio noch um 4 – 7 % überstieg, nicht erworben hätte.
Auch der Versuch der Bank, sich auf Verjährung der Schadensersatzansprüche zu berufen, scheiterte, da die Bank nach Auffassung des Gerichts eine fehlerhafte Angabe zur Höhe der Provision gemacht habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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