Wie die FAZ in ihrer Online-Ausgabe vom 11.02.2011 berichtet, müssen die Anleger am 11. März bei einer Gesellschafterversammlung über die Zukunft Ihres Hotels entscheiden. Geschieht nichts, so droht ein Verkauf des Hauses oder die Insolvenz des Fonds. Seit seiner Eröffnung 2003 lief das Geschäft des noblen Hotels schlecht. Der vormalige Betreiber fuhr jahrelang hohe Verluste ein, bis Anfang 2009 die Eigentümer den Hotelbetrieb übernahmen. Auch dies war mit hohen Kosten verbunden, was über die Jahre zu einer Aufzehrung der finanziellen Reserven des Fonds führte.
Jetzt hat die Wirtschaftsberatungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PwC) einen Sanierungsplan entwickelt, der den Anlegern hohe Opfer abverlangt. Die Anleger sollen 90 % ihres eingezahlten Kapitals abschreiben. Zudem werden 32,5 Millionen Euro frisches Kapital benötigt. Mit diesem Konzept soll die Gesellschaft komplett entschuldet und eine Trendwende eingeleitet werden. Kleiner Lichtblick am Horizont: erstmals konnte das Hotel im Jahre 2010 einen operativen Gewinn in Höhe von 400.000 € erwirtschaften, nachdem in den Jahren zuvor 2,2 bzw. 1,4 Mio. Euro Verluste erzielt wurden.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich empfehlt allen betroffenen Anlegern, sich unabhängig von Erfolg oder Misserfolg der Sanierung des Fonds schnell umfassend rechtlich beraten zu lassen. Denn selbst wenn die Sanierung gelingt, bedeutet dies für die Anleger jedenfalls zunächst erhebliche Verluste ihres eingesetzten Kapitals. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben. Zudem hätten Banken nach Auffassung von Rechtsanwalt Bombosch über etwaig erhaltene Provisionen in Form von Rückvergütungen aufklären müssen. Wurde dies unterlassen, so kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Betracht, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind.
Verfügt der Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter.